Staatsanwalt: Gründung der Partei nicht strafbar

Die Staatsanwaltschaft Dortmund ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gründung des Landesverbandes NRW der Partei "Die Rechte" derzeit keinen Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bietet, auch wenn sich in dem Verband zahlreiche Mitglieder des ehemaligen, inzwischen verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" zusammengeschlossen haben. Als Straftat kam ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot in Betracht (§ 20 Vereinsgesetz und § 85 Strafgesetzbuch): Eine Strafbarkeit gemäß § 20 Vereinsgesetz ist nicht gegeben.
Nach dieser Vorschrift macht sich - zusammengefasst - strafbar, wer trotz eines vollziehbaren Vereinsverbots den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechterhält. Dies könnte durch die Zusammenkünfte der ehemaligen Mitglieder des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" anlässlich der Gründung der Partei "Die Rechte" geschehen sein.
Einer Strafverfolgung nach dem Vereinsgesetz steht jedoch Artikel 21 des Grundgesetzes entgegen, sofern es sich bei der neu gegründeten Vereinigung um eine Partei handelt. Deren Bestand ist durch das Grundgesetz besonders geschützt. Dieses "Parteienprivileg" gilt sowohl für die politischen Parteien selbst, als auch für deren Gebietsverbände - etwa einen Landesverband. Die Partei "Die Rechte" wurde am 27. Mai 2012 gegründet, also vor Erlass der Verbotsverfügung vom 10. August 2012. Bei dem am 15.September 2012 neu gegründeten Landesverband NRW handelt es sich um einen Gebietsverband der bereits bestehenden Bundespartei.
Dass Mitglieder des verbotenen Vereins an der neu gegründeten Vereinigung beteiligt sind, reicht nicht aus, ihr den Parteistatus abzusprechen. Der Landesverband NRW der Partei "Die Rechte" unterfällt deshalb dem Parteienprivileg. § 85 StGB stellt -
zusammengefasst - unter Strafe, sich weiterhin für eine unanfechtbar verbotene Vereinigung oder deren Ersatzorganisation, die unanfechtbar verboten ist, einzusetzen - etwa dadurch, dass der organisatorische Zusammenhalt der Vereinigung aufrecht erhalten wird.
Eine Strafbarkeit aufgrund dieses Tatbestandes scheidet schon deshalb aus, weil der Verein "Nationaler Widerstand Dortmund" bisher noch nicht unanfechtbar verboten ist. Gegen die Verbotsverfügung sind Verwaltungsrechtsverfahren anhängig, über die noch nicht entschieden ist.
Überdies wurde nicht unanfechtbar festgestellt, dass der neu gegründete Landesverband NRW der Partei "Die Rechte" eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" darstellt.

Straftaten werden verfolgt

Ungeachtet des Parteienprivilegs können Mitglieder der neu gegründeten Partei für ein politisch motiviertes strafbares Verhalten selbstverständlich nach verschiedensten Vorschriften des Strafgesetzbuchs zur Verantwortung gezogen werden. So sind die
Behörden zur Strafverfolgung etwa wegen Gewalttaten gegen Andersdenkende, wegen Volksverhetzung, Verbreitens von NS-Propagandaschriften oder Hakenkreuz-Schmierereien verpflichtet.

Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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