Das Bildungspaket kommt an

Ein Bildungspaketchen kommt endlich an. Mit vier Jahren Verspätung. Nur durch Hinzuziehung eines Anwalts. Nach zunächst erfolglosem Widerspruchsverfahren. Dank Nachhilfeunterricht vom Richter für die Vertreterin der Rechtsstelle des Jobcenters Märkischer Kreis. - 100,00 € Schulbeihilfe - .

In einer Erörterungsverhandlung am 22.08.2013 wurde der Klägerin vor dem Sozialgericht in Dortmund endlich Recht zugesprochen. Das Jobcenter Märkischer Kreis muss nun ein Schulgeld in Höhe von 100,00 € nachleisten.

Ein Sachbearbeiter des Jobcenters hatte einer Schülerin am 01.08.2009 die Leistungen aus dem Bildungspaket versagt, weil die Mutter keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hatte. Der eigenständige Rechtsanspruch der Schülerin auf Schulförderung wurde missachtet. Jetzt muss nachgeleistet werden.

Der große Leitgedanke der Hartz-Reform lautet medienwirksam „Fördern und fordern“. In der Volksausgabe heißt das übersetzt:

„Wir fördern nur die, die vor Gericht fordern.“

Nach einem mittlerweile vierjährigen Rechtsstreit, mehreren Anträgen, der Einschaltung eines Rechtsanwaltes für Sozialrecht für ein Widerspruchsverfahren (26.04.2010) und dem nachfolgenden Klageverfahren (Az.S 40 AS 2762/10) wurde das Jobcenter Märkischer Kreis am 22.08.2013 zur Nachleistung von 100,00 € Schulgeld verpflichtet. Das erfolgreich absolvierte Abitur liegt lange zurück und auch die erste Studienzeit.

Zusätzliche Leistung für die Schule (§ 24a SGB II)

Was war passiert?
Als sich abzeichnete, dass das Bundesverfassungsgericht Vorlagebeschlüsse zur Prüfung der Hartz IV-Regelsätze zur Entscheidung annehmen würde, sah sich auch die schwarz-gelbe ReGIERung endlich gezwungen die Kosten für Bildung zu überdenken. Die Experten von Rot-Grün hatte im Regelsatz für Kinder einen monatlichen Bildungsaufwand von 1,39 € errechnet. Dies hatte die ReGIERung Merkel gern so übernommen.

Mit heißer Nadel gestrickt wurde dann am 07.11.2008 eine Notlösung kreiert (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/108/1610809.pdf" target="_blank" rel="nofollow">Drucksache 16/10809</a>). Die geschuldete reale Bedarfsermittlung wurde auch diesmal versäumt.

„In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 24a SGB II in der Fassung des Familienleistungsgesetzes heißt es:
„Mit der Gewährung einer jährlichen Einmalleistung in Höhe von 100 Euro kommt die Bundesregierung ihrem Anliegen zur besonderen Förderung der schulischen Bildung von Kindern und Jugendlichen aus Familien nach, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Dieser Aussage widersprach das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung Az. <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank" rel="nofollow">1 BvL 1/09</a> vom 08.02.2010 klar: Die Regelsätze sind verfassungswidrig.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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