Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Das Jobcenter Märkischer Kreis hat bei Vielen jedes Vertrauen verspielt

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Am heutigen 13.05.2023 fand vor dem Sozialgericht Dortmund ein weiterer Termin in gleicher Sache statt. Noch immer geht es um die Unterschlagungspraxis des Jobcenter Märkischer Kreis im Umgang mit Verzinsungsverpflichtungen gem. § 44 SGB I.

Der 12. Senat des Landessozialgericht NRW hatte am 25.05.2022 über die Rechtmäßigkeit eines abweisenden Beschlusses des SG Dortmund vom 03.11.2021 (S 87 AS 1233/21)  zu entscheiden.
Die vorsitzende Richterin des SG Dortmund Dr. Singh hatte das Thema der Klage zusammengefasst:
"Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von verzögert ausgezahlten Leistungsansprüchen."
(Diese Frage hatte der Gesetzgeber schon 1972 abschließend beantwortet (Gesetzentwurf 7/868). Allerdings verweigert das Jobcenter Märkischer Kreis regelmäßig in Umsetzung.)

Das Landessozialgericht folgte damals den Ausführungen der Richterin Singh nicht in ihrer Argumentation, dass die Missachtung der Zinsansprüche einer nachgewiesen geschädigten Klägerin unter dem Vorwand der "Verjährung" (§ 45 SGB I) hinter einer "Ermessensausübung" der Beklagten und "Grundsatz der Sparsamkeit mit öffentlichen Mitteln" zurückzustehen habe. 

"Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen."
LSG NRW, Az.: L 12 AS 1872/21, 25.05.2022

Die Richter stellten fest:
"Der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat die erhobene Anfechtungsklage gegen, den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht abgewiesen."
 
"unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts" ist zunächst eine unbestimmte Formulierung die der klaren Definition bedarf, da nähere Ausführungen in der Verhandlung thematisiert wurden.

Aber während das LSG NRW der Beklagten im Verhandlungstermin großzügig einräumte die Fehlentscheidung eigenverantwortlich zu korrigieren wie der Gesetzgeber es vorgesehen hatte und gesetzeskonform nachzuzahlen, provozierte das Jobcenter weitere Widersprüche und Klagen.

Immerhin wurde ca. 560,00 € Zinsen unterschlagen.

Damit reihte sich das heutige Aktenzeichen S 53 AS 583/23 ein in eine Serie von Rechtsverstößen, die ich über Jahre beobachte und dokumentiere. Der Prozessvertreter des beklagten Jobcenters hatte an der Verhandlung vor dem LSG nicht teilgenommen und kannte bestenfalls das oben verlinkte Urteil.

Zu Beginn der Verhandlung wurde er gefragt, was passiert wäre, wenn das Jobcenter in allem gesetzeskonform gehandelt hätte? 
Nicht nur der Jobcentervertreter schwieg, auch die diesmal Vorsitzende Richterin Nadrowski schwieg. Und die ehrenamtliche Richterin Fr. V. und ihr Kollege Hr. Hr. B. schwiegen während der ganzen Verhandlung.
Dabei war die Antwort so einfach:

"Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte, Verzinsung der Nachzahlung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 besteht, . . . "

Oder wie der Gesetzgeber geregelt hatte:
"Zu § 45: Verjährung
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren, ist im geltenden Recht uneinheitlich und teilweise gar nicht geregelt. § 45 geht davon aus, daß im Interesse des Rechtsfriedens und der Uberschaubarkeit der öffentlichen Haushalte Ansprüche auf Sozialleistungen innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden müssen, zumal der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später in der Regel nicht mehr erreicht wird.

Absatz 1 setzt in Anlehnung an § 197 Bürgerliches Gesetzbuch und einige Regelungen des Sozialrechts (z. B. § 222 Arbeitsförderungsgesetz und § 29 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung) die Verjährungsfrist einheitlich auf 4 Jahre fest. Von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auf die Absatz 2 verweist, ist § 222 hervorzuheben.
Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Leistung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen, wenn er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens davon absieht, sich auf den Zeitablauf zu berufen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft macht, daß er vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs keine Kenntnis hatte."

Gesetzentwurf 7/868 (S.30)

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Ausnahmslos jedem Antrag auf Verjährung von Zins-Klagen geht Sozialbetrug durch Unterlassen voraus.

Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
"Ein Sozialleistungsbetrug liegt in der Regel immer dann vor, wenn gegenüber den Sozialbehörden, insbesondere gegenüber dem Jobcenter, falsche Angaben gemacht werden oder pflichtwidrig Angaben verschwiegen werden, so dass es zu einer unberechtigten Auszahlung von Sozialleistungen kommt." 04.07.2023
Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB

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Sozialleistungsbetrug durch Jobcenter
Jedes Mal wenn ein Mitarbeiter einer Sozialbehörde Entscheidungen in Bescheide einpflegt, von denen er genau weiß, dass er einer internen Weisung nachkommt, die nicht vom Gesetz gedeckt wird, macht er sich mitschuldig
Das große Problem mit dem Sozialbetrug?

08.12.2014
"Einen Antrag auf Verzinsung muss man eigentlich nicht stellen; dies müsste von Amtswegen erfolgen (so sagte es ein Richter am SG DO)."
Hartz IV-Nachzahlungen: Deshalb lohnt eine Untätigkeitsklage

Jobcenter Märkischer Kreis

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Und während die Rechtsverdreher weiter von "Rechtsfrieden" und "öffentlichem Interesse an, einer sparsamen Mittelverwendung" philosophieren, gestand die Klägerin emotional erschüttert ein nunmehr jedes Vertrauen in den Rechtsstaat verloren zu haben. 

Für einen rational denkenden Menschen könnte man das Gesamt-Geschehen eher als "Beihilfe zum Leistungsbetrug durch die Sozialgerichtsbarkeit verstehen.

Wie hatte doch der damalige Geschäftsführer des Jobcenters Märkischer Kreis in dieser Sache im  Strafprozessverfahren 17 Cs-500 Js 219/10-174/11 gegen meine Person angeregt:
"Daher bin ich auch der Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."

Diesem berechtigten Interesse an Öffentlichkeit komme ich mit dieser Seite gerne ein weiteres Mal nach.

Aber während seine Anschuldigungen alle widerlegt wurden, bleiben meine Daten überprüfbar. 

Übrigens:  Zwanzig Betrugsbeteiligte Jobcenter-Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) sind in den verschiedenen Vorgängen, Bescheiden und Klagen nachgewiesen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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