Die Kinder bleiben die Opfer
Hartz-IV-Leistungen für Kinder getrennt lebende Eltern

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"Wieder keine klaren Vorgaben! Das BSG hat es erneut versäumt, einen klaren Rechtsrahmen für Trennungskinder und ihre temporären Bedarfsgemeinschaften vorzugeben. Damit wird das Klagepotenzial weiter aufrecht erhalten!
Das Urteil zur temporären Bedarfsgemeinschaft ist nichts halbes und nichts ganzes!"

1. Instanz SG Dortmund (NRW)               Az. S 29 AS 173/15      23.01.2019
2. Instanz LSG Nordrhein-Westfalen      Az. L 7 AS 535/19        13.08.2020
3. Instanz Bundessozialgericht                Az. B 14 AS 73/20 R     14.12.2021

"Wenn Kinder von Grundsicherung leben und zwischen den Eltern wechseln, kürzt das Jobcenter zu Recht die Leistungen – allerdings zu stark, wie das Bundessozialgericht nun urteilte.

Wenn Kinder getrennt lebender Eltern im Grundsicherungssystem sind und nicht ausschließlich bei einem Elternteil wohnen, haben sie einen Anspruch auf höhere Leistungen, als sie im Regelfall bisher erhalten. Zwar wird die Regelleistung – die bei Kindern Sozialgeld heißt – anteilig nach Aufenthaltstagen zwischen den Eltern geteilt. Die Kinder können aber sogenannte Mehrbedarfe geltend machen, die durch das geteilte Umgangsrecht ihrer Eltern entstehen."
www.spiegel.de

Bedenkt man diese überlange Verfahrensdauer durch 3 Gerichtsinstanzen, so darf man wohl Bedenken haben, was die  Fürsorgepflicht des Staates hinsichtlich der Unterversorgung armer Kinder betrifft. 

"Geklagt hatten zwei Kinder aus Dortmund. In den Streitmonaten September und Oktober 2014 lebten sie überwiegend bei ihrer Mutter. Nach einer Vereinbarung besuchten sie aber jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien ihren Vater.

Wegen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft” überwies das Jobcenter dem Vater Teile des den Kindern zustehenden Sozialgelds. Anteilig nach Kalendertagen kürzten es entsprechend das Sozialgeld für den Aufenthalt bei der Mutter. In einem ferienfreien Monat machte dies für beide Kinder zusammen 125 Euro aus.

Die Kinder und ihre Mutter halten dies für ungerecht. Viele Kosten, etwa für Strom, Hausrat und Bekleidung, würden in der „Hauptbedarfsgemeinschaft” bei der Mutter auch dann anfallen, wenn die Kinder bei ihrem Vater sind."
Höhere Hartz-IV-Leistungen für Kinder getrennt lebender Eltern
www.gegen-hartz.de


Jobcenter Märkischer Kreis

Mir sind aus dem hiesigen Jobcenter Fälle bekannt in denen es Mitarbeitern tatsächlich gelang die unerträglich gespannte Lebenssituation der getrennt lebenden Eltern dermaßen auszunutzen und dabei solche  Forderungen an die leistungsberechtigte Person erhoben, dass diese auf erhebliche Ansprüche im Sinne des "Kindeswohls" und eines  "faulen Familienfriedens" zu verzichten.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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