Reine Sozialzuwanderung kann verhindert werden

Die Nebelkerzen der fehlenden Aufenthaltsgenehmigung und der nicht legalen Einreise sind nicht das Problem. Problematisch ist die in Kauf genommene Angst der Bürger. Der Innenminister, der nicht entschieden und rechtzeitig genug die notwendigen Mittel vom Finanzminister Schäuble abgefordert hat.

Es wird die Angst der Ausplünderung des Staates geschürt. Aufklärung hilft; es ist ein juristisches, kein polizeiliches Problem. Staatliche Leistungen werden nach Recht und Gesetz und allein auf Antrag gewährt. Wer hat zu handeln? Ist es der Bund, das Land. Die finanzielle Regelung ergibt sich aus Art. 104a des Grundgesetzes.

Ob der Aufenthalt rechtmäßig ist oder nicht, steht nicht im Vordergrund. Ein sozialrechtlicher Teilhabeanspruch besteht in allen Fällen, in denen der Anspruchsteller eine tatsächliche Verbindung zu dem Staat hat, in dem er existenzsichernde Leistungen begehrt – beispielsweise wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Besuch einer Schule oder Hochschule.

Die Kernfrage ist allein: ist die Wahl des Wohnsitzes allein bzw. maßgeblich zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen. Maßgeblich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dies gilt es zu belegen.

Kann dies nachgewiesen werden und ist es allein die Absicht Sozialleistungen zu beziehen, hält § 23 Abs. 3 SGB XII einen Leistungsausschluss bereit.

Für Bürger aus Europa gilt bereits seit den 1950er Jahren im Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA), dass den Angehörigen anderer Vertragsstaaten Fürsorgeleistungen gewährt werden, wenn sie bedürftig sind, zudem ist die Ausweisung Bedürftiger ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus der Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz hergeleitet. Aufgrund dieser Rechtsprechung war der Gesetzgeber bereits dazu gezwungen, die Regelsätze der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Urt. v. 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09), aber auch des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) neu zu regeln (Urt. v. 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10), da diese evident unzureichend waren. In der Entscheidung zum AsylbLG hatte das BVerfG klargestellt, dass das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ein Menschenrecht ist, sich die Einstandspflicht des deutschen Sozialstaats also keineswegs auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt.

Nun rächt sich der jahrelange Stellenabbau und die Verschlankung der Verwaltung. Ein Outsourcen von Verwaltungsleistungen in einem so brisanten Bereich wird nicht helfen, die Verfahren gerichtsfest und schnellstens abzuarbeiten. Die Länder, die Kommunen sind größtenteils aus dem Schneider. Die Bundesregierung, hier insbesondere der Finanzminister ist in der Pflicht und muss für die Mehrkosten, durch Verschleppung und fehlendes qualifiziertes Personal Verantwortung übernehmen. Wo bleibt das Machtwort der Kanzlerin Merkel

Autor:

Siegfried Räbiger aus Oberhausen

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