ÖPNV wird kundenfreundlicher

Wenn der Bus nicht kommt, gibt's Geld zurück. Kraftpost-Omnibuszug MAN MKN 630 mit Hubertia-Aufbau (1956) und Personenanhänger Typ Orion WH 112 (Baujahr 1954). Das Original steht betriebsbereit im Museum für Kommunikation in Nürnberg.
  • Wenn der Bus nicht kommt, gibt's Geld zurück. Kraftpost-Omnibuszug MAN MKN 630 mit Hubertia-Aufbau (1956) und Personenanhänger Typ Orion WH 112 (Baujahr 1954). Das Original steht betriebsbereit im Museum für Kommunikation in Nürnberg.
  • hochgeladen von Norbert Opfermann

Gute Nachrichten für Bus- und Bahnfahrer: Ab dem 1. Juli 2012 treten bei Verspätungen kundenfreundlichere Regelungen in Kraft. Verspäten sich Busse und Bahnen des Nahverkehrs in NRW um mehr als 20 Minuten, erhalten die Kunden wahlweise die Kosten für einen Fernverkehrszug (IC/EC/ICE) oder Taxikosten (in Grenzen) erstattet.

Höhere Taxi-Erstattung bei Verspätungen
„Die verbesserte Mobi­litätsgarantie, besonders die höhere Taxi-Erstattung machen es gerade für die Fahrgäste im ländlichen Raum und in den Abendstunden ein­facher, ihr Ziel auch dann zu erreichen, wenn der Bus- und Bahnverkehr gestört ist“, so Landes-Verkehrsminister Harry K. Voigtsberger.

Die Mobilitätsgarantie NRW gilt, wenn an der Abfahrtshaltestelle eine Verspätung von über 20 Minuten vorliegt und der Fahrgast sein Ziel nicht mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel erreichen kann. Für Taxikosten werden tagsüber maximal 25 Euro pro Person erstattet, in den Abend- und Nachstunden (20 bis 5 Uhr) bis zu 50 Euro. Bei Fahrgemeinschaften erhält jeder Mifahrer Auslagen bis zu dieser Höhe zurück, sofern jeweils eigene Quittungen über den Teilbetrag vorliegen. Kosten für einen Fernverkehrszug werden unbegrenzt er­stattet. In jedem Fall müssen die Fahrgäste aber zunächst in finanzielle Vorleistung treten. Innerhalb von 14 Tagen ist der Erstattungsantrag beim zuständigen Verkehrsunternehmen einzureichen.

Das Mobilitätsversprechen der Verkehrsunternehmen im nordrhein-westfälischen Nahverkehr geht sogar über die gesetzlichen Kunden­rechte hinaus. So besteht der Anspruch auch für Fahrgäste, die über eine Mitnahmeregelung unterwegs sind oder für diejenigen, die eine Fahrabsicht haben, aber noch nicht im Besitz eines gültigen Tickets sind, etwa wenn Fahrausweise ausschließlich an Automaten im Zug er­hältlich sind. Außerdem sind die Ausschlussgründe begrenzt: Nur bei Streik, Unwetter, Naturgewalten oder Bombendrohung kommt die Mobi­litätsgarantie NRW nicht zur Anwendung.

Mehr Informationen und den Erstattungsantrag zum Download ab 1. Juli 2012 unter http://www.nahverkehr.nrw.de

Autor:

Norbert Opfermann aus Düsseldorf

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