Gelsenkirchen ist jetzt in der Inzidenzstufe 0
Maskenpflicht entfällt weitgehend / Clubs und Diskotheken können wieder öffnen

Volksfeste | Foto: (@) Heinz Kolb
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Gelsenkirchen. Auch in Gelsenkirchen gilt derzeit die in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen neu eingeführte Inzidenzstufe 0. Nach den aktuellen Regelungen entfällt damit die Kontaktbeschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten. Die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen im öffentlichen Raum wird weiterhin empfohlen.

Da auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, in Taxen und bei der Schülerbeförderung, im Einzelhandel und in Arztpraxen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

In sonstigen Innenbereichen wird das Tragen einer Maske lediglich empfohlen. In den Dienstgebäuden der Stadtverwaltung Gelsenkirchen wird die Maskenpflicht bis auf weiteres beibehalten.

Kontaktdaten

Kontaktdaten müssen insbesondere noch in Einrichtungen der außerschulischen Bildung, in Diskotheken und in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen etc. angegeben werden

Negativer Test

Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, braucht auch weiterhin jeweils ein negatives Testergebnis beim Besuch von Kultur- oder Sportveranstaltungen, wenn sie ohne Abstand/Masken/Personenbegrenzung stattfinden.

Auch bei Ferienangeboten und Ferienreisen für Kinder- und Jugendliche ist ein negativer Test erforderlich.

Bei privaten Veranstaltungen, Feiern und Partys mit mehr als 50 Teilnehmenden wird ein negativer Test benötigt, wenn sie ohne sonstige Einschränkungen stattfinden sollen, ebenso bei Sportfesten, Stadtfesten, Volksfesten und in Diskotheken, Clubs etc.

Private Veranstaltungen und Feiern

Bei allen privaten Veranstaltungen und Feiern kann auf Mindestabstände und Masken verzichtet werden. Bei mehr als 50 Teilnehmenden müssen aber sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Außerdem gelten keine Personenobergrenzen und keine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung mehr.


Diskotheken, Clubs

In der Inzidenzstufe 0 ist mit Negativtest und Hygienekonzept der Betrieb von Diskotheken, Clubs etc. unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig.

Volksfeste

Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen sind wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Sportveranstaltungen | Foto: (@) Heinz Kolb
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Großveranstaltungen und Fußballspiele

Großveranstaltungen und Fußballspiele sind zulässig. Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest besitzen. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der regulären Kapazität des Stadions, beschränkt. Es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.
Diese Regelungen gelten, solange sich Land und Kommune in der Inzidenzstufe 0 befinden. Da in diesem Zahlenbereich schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.

Volksfeste | Foto: (@) Heinz Kolb
Sportveranstaltungen | Foto: (@) Heinz Kolb
Autor:

Heinz Jochem aus Gelsenkirchen

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