Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Früherer Vizepräsident der Polizei haftet zunächst nicht

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass der frühere Stellvertreter eines Polizeipräsidenten den vom Land NRW für die höhere Bezahlung von Angestellten des Polizeipräsidiums von ihm verlangten Schadenersatz zunächst nicht leisten muss.

Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 2008 als stellvertretender Behördenleiter für die Personalangelegenheiten zuständig. In den Jahren 2002 bis 2005 wirkte er daran mit, dass 14 Angestellte des Polizeipräsidiums tariflich höher eingruppiert wurden. Das Rechnungsprüfungsamt sah in der Höhergruppierung der Angestellten einen Verstoß gegen das Haushaltsrecht und damit einen Schaden des Landes. Im März 2012 machte das Land diesen Schaden gegenüber dem Kläger geltend.

Der Kläger soll für den bis Mitte 2011 entstandenen und die bis zum Ruhestand der Angestellten noch entstehenden Schäden - zusammen mit zwei weiteren Beamten des Polizeipräsidiums - im Umfang von 1,3 Millionen Euro haften. Entgegen seiner eigenen ursprünglichen Ansicht beteiligte das Land den Personalrat vor der Inanspruchnahme des Klägers nicht.

Zur mündlichen Begründung hat der Kammervorsitzende im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung des Klägers zum Schadenersatz sei rechtswidrig, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei.

Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) setzt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten die Mitbestimmung durch den Personalrat voraus, wenn der Beschäftigte dies beantragt.

Zu den Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift gehört nach Auffassung der Kammer auch ein Ruhestandsbeamter wie der Kläger, der die Beteiligung des Personalrats beantragt hat. Die Mitbestimmung des Personalrats diene dazu, die Gleichbehandlung der Beschäftigten und die Berücksichtigung sozialer Belange zu sichern. Dieser Zweck erlange besondere Bedeutung, wenn - wie hier - aktuelle und ehemalige Beschäftigte gemeinsam haften sollen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann das Land einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster stellen.

Das Urteil wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de

veröffentlicht.

Aktenzeichen: 1 K 1500/12

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/27_06_2012/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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