140.000 Euro Schaden
Finanzamt und Sozialversicherungen betrogen - Zwei Hattinger verurteilt

Zwei Hattinger wurden jetzt im Amtsgericht schuldig gesprochen, von Februar 2016 bis Oktober 2017 in 21 Fällen Arbeitsentgelte nicht an das Finanzamt und an die Sozialversicherung abgeführt zu haben. Die Straftaten wurden mit einer Verwarnung, mit Geldauflagen und mit einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung geahndet.

Der vorbestrafte 49-jährige Hattinger auf der Anklagebank brauchte lange, bevor er dann einsah, dass er sich strafbar gemacht hatte. In seinem letzten Wort vor der Urteilsverkündung nahm er dann als Initialgeber die Schuld auf sich und bat das Gericht, die Mitangeklagte Hattingerin nur milde zu bestrafen, weil diese nur seine Erfüllungsgehilfin gewesen sei.

Beteiligung an einem verbrecherischen System
„Sie haben sich an einem verbrecherischen System beteiligt, sagte Amtsgerichtsdirektor Dr. Amann zu der 56-jährigen Hattingerin. Diese hatte für den Mitangeklagten, dem bereits ein Gewerbeverbot erteilt war, auf ihren Namen eine Firma angemeldet.

Für diese Firma meldete die Angeklagte dann anhand ihr zugeteilter Unterlagen verschiedene Mitarbeiter an. Die Angeklagten selbst haben diese Mitarbeiter nie gesehen, wie sie vor Gericht einräumten. Das alles soll die Angeklagte für den Mitangeklagten getan haben, der wiederum alle Aufträge zu diesen Taten von einem Mann aus dem Niederrhein-Gebiet erhielt, gegen den noch gesondert ermittelt wird. „Ich wusste davon nichts, erst als die Zollfahndung zur Durchsuchung kam, wurden mir die Folgen meiner Handlungen deutlich erklärt“ sagte sie zu Richter Dr. Amann.

Gesamtschaden 140.000 Euro
Und so lief es ab: Mitarbeiter wurden im Sicherheitsgewerbe angestellt und übten Tätigkeiten aus. „Die Vergütung für die insgesamt erbrachten Arbeitsleistungen sollen nur zu 30 bis 50 Prozent „offiziell“ abgerechnet worden sein, das restliche Geld wurde an die Mitarbeiter „schwarz“ ausgezahlt“, sagte ein Beamter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zum STADTSPIEGEL.

Bei einer Arbeitsstätten-Kontrolle durch Beamte des Hauptzollamtes fielen die Unregelmäßigkeiten auf. Die Auswertung der beschlagnahmten Schicht- und Einsatzpläne der überprüften Mitarbeiter ergaben dann die Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei der Vergütung, Versteuerung und Abführung von Sozialabgaben.

Neben den Verlusten für die Finanzämter und Sozialversicherungen sollen einzelne betroffene Mitarbeiter aufgrund ihres geringen Gehaltes auch noch zusätzliche Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Kassen beantragt und kassiert haben.

Erst am Ende der Beweisaufnahme räumten die beiden Angeklagten teils unter Tränen ein, dass ihnen schon während der Taten klar war, dass alles nicht mit rechten Dingen zuging.

Während die Vertreterin der Staatsanwaltschaft für die Angeklagte aus Hattingen eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen a 30 Euro, insgesamt 6.000 Euro beantragte, wurde für den vorbestraften angeklagten Hattinger auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, zur Bewährung ausgesetzt und auf eine Geldstrafe von 3.000 Euro plädiert.

Urteil wurde bereits im Gerichtssaal rechtskräftig
Richter Dr. Amann verkündete dann sein Urteil: Die Angeklagte wurde verwarnt, muss sich zwei Jahre straffrei führen, ansonsten muss sie 16.200 Euro Geldstrafe zahlen. In jedem Fall muss sie aber eine Geldauflage von 3.000 Euro an Amnesty International überweisen.

Der Mitangeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich muss auch dieser eine Geldauflage von 3.000 Euro zahlen. Beide Angeklagte müssen damit rechnen, dass jetzt die Finanzämter und Sozialversicherungsträger ihre Regressansprüche gegen sie geltend machen werden.

„Schwarzarbeit lohnt eben nicht“, sagte der Beamte des Hauptzollamtes.

Erklärung :
Verwarnung mit Strafvorbehalt §§ 59 ff. StGB

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist die mildeste Strafe, die ein Gericht verhängen kann, und kommt bei Straftaten von geringem Gewicht in Betracht. Es handelt sich dabei um eine Art „Geldstrafe auf Bewährung“. Es muss zu erwarten sein, dass der Täter auch ohne Verurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen wird.

Verwarnungen mit Strafvorbehalt werden ins Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Im Führungszeugnis erscheinen sie allerdings nicht, soweit keine weitere Verurteilung dort eingetragen ist.

Die für den Verwarnten günstige Besonderheit der Verwarnung mit Strafvorbehalt liegt darin, dass die Eintragung nach Ablauf der Bewährungszeit aus dem Bundeszentralregister entfernt wird. Sie kann unter keinen Umständen mehr im Führungszeugnis erscheinen und in keiner Weise mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Zum Vergleich: Eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen wird für gewöhnlich erst nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt, höhere Geldstrafen sogar erst nach zehn Jahren.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

18 folgen diesem Profil

Kommentare

Kommentare sind deaktiviert.
add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.