Restaurants und Friseure in Hilden müssen schließen
Neue Verfügungen

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In dem Erlass des Landes NRW vom 17. März sind Friseure sowie andere Dienstleister von dem Öffnungsverbot für den Einzelhandel ausgenommen. Deshalb fehlte der Stadt Hilden bisher eine rechtliche Grundlage, um diese Einrichtungen zu schließen. Am gestrigen Freitag, 20. März, hat das Kreisgesundheitsamt nun weitere Maßnahmen als „infektionshygienisch geboten“ eingestuft.

Darauf hat die Stadt Hilden noch am selben Tag mit einer Allgemeinverfügung reagiert (www.hilden.de/amtsblatt). Die Regelungen gelten ab Sonntag, 22. März, und beinhalten unter anderem folgende Verfügungen:

Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten inkl. Hotelgaststätten, Biergärten, Mensen, Bäckereien, Metzgereien, Imbissen, Eisdielen und sonstigen Einrichtungen ist verboten. Darüber hinaus ist auch der direkte und unverpackte Verkauf von Speisen in Imbissbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen nicht mehr erlaubt.

Ebenso sind Dienstleistungen untersagt, die einen körperlichen Kontakt zur Kundschaft voraussetzen. Das betrifft beispielsweise Friseure, Piercing- und Tattoo-Studios, Maniküre- und Kosmetikläden, Fingernagelsalons und - sofern es nicht um eine physiotherapeutische Krankenbehandlung geht - von Massagestudios.

Autor:

Corinna Rath aus Hilden

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