zu Unrecht 138,50 € Bußgeld gefordert
Jobcenter Märkischer Kreis scheitert in einem weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren

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„Hiermit stelle ich das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWIG ein und werde das Jobcenter und die Staatsanwaltschaft schriftlich darüber informieren“.

Wieder einmal kann eine rechtsgrundlos Angeschuldigte ein klein wenig aufatmen.

Über mehrere ähnliche Verfahren hatte ich bereits Presseberichte zum Thema: Bußgeldverfahren durch das Jobcenter Märkischer Kreis abgefasst. 

Nur einmal musste ich in Iserlohn miterleben, dass ein Mann trotz bestmöglicher Vorbereitung  verurteilt wurde.  Als Prozessbeobachter erlebte ich mit, dass der Richter sich keine entlastenden Argumente anhörte und auch Entlastungszeugen nicht zuließ.
Der "Betrüger" wurde verurteilt. Ich habe mir den Namen des Richters gemerkt. 

Notwendigkeit der vollständigen Akteneinsicht

Bereits am 26.10.2021 berichtete ich erstmals über dieses Verfahren und die Notwendigkeit der vollständigen Akteneinsicht:

"Neulich schrieb die OWI-Stelle des Jobcenter Märkischer Kreis:
"Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass als Beistand in einem Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz gemäß §§ 46 OWIG i. V. m. § 149 StPO nur Ehegatten oder der Leistungspartner zugelassen sind.

Herr Wockelmann darf Ihnen daher im Rahmen der Akteneinsicht nicht beistehen."
Das Recht auf Einsicht in die eigenen Sozialdaten beim Jobcenter

Im vorliegenden Fall waren die Auffälligkeiten des Verfahrens in Schriftform ausführlich dokumentiert. (Auszugsweise werde ich diese noch veröffentlichen.)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

Fortsetzung folgt . . .

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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