BSG stärkt Bürger im Widerspruchsverfahren gegen Sozialbehörden

„Im Streit mit einer Sozialbehörde hängt die Notwendigkeit anwaltlichen Beistands nicht vom Streitwert ab. Auch wenn es nur um 2,05 Euro geht, muss die Behörde dem Bürger gegebenenfalls einen Anwalt bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 8. März 2013, veröffentlichten Urteil entschied.“
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Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter München angeblich überzahlte Leistungen zurückgefordert. Die Forderung wurde bereits vor der Erledigung des Rechtsstreites per Mahnung kostenpflichtig eingefordert. Die Forderung selbst wurde im Widerspruchsverfahren angegriffen. Dem Widerspruch half die Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid vom 9.7.2008 ab. Gegen die Erhebung der Mahngebühren wurde ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Als das Jobcenter sich uneinsichtig zeigte und die Zahlung der Anwaltskosten verweigerte, rief dieser das Bundessozialgericht an. Hier bekam der Anwalt Recht.

Nach Auffassung des BSG ist es rechtsunkundigen Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ohne jede Unterstützung gegen erfahrene Juristen aus den Jobcentern anzutreten. Dies verletze regelmäßig den Grundsatz der Waffengleichheit. „Wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht“ kommt regelmäßig die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in Betracht.

Bei erfolgreichem Widerspruch oder erfolgreicher Klage, muss stets das Jobcenter die Anwaltskosten tragen. Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter die Mahnkosten im Widerspruchsverfahren storniert und damit war der Anwalt im Widerspruch erfolgreich.

BSG, B 4 AS 97/11 R, 08.03.2013
sozialgerichtsbarkeit.de

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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