Waldstadt Iserlohn – dem Baumschutz verpflichtet
Der Märkische Stadtbetrieb Iserlohn-Hemer und der Umgang mit der Iserlohner Baumschutzsatzung

SIH-Baumkontrolleur Ralf Timmermann widmet sich einer mehr als 70 Jahren alten Walnuss auf einem Privatgrundstück. Die Diagnose: Im Bereich eines Astloches hat sich nicht nur der aggressive Brandkrustenpilz eingenistet, …
 | Foto: SIH
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  • SIH-Baumkontrolleur Ralf Timmermann widmet sich einer mehr als 70 Jahren alten Walnuss auf einem Privatgrundstück. Die Diagnose: Im Bereich eines Astloches hat sich nicht nur der aggressive Brandkrustenpilz eingenistet, …
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Iserlohn, die Waldstadt. Selbst ernannt mit Fug und Recht, denn die 1.250 Hektar große Waldfläche, die die Innenstadt umgibt, ist Markenzeichen und Natur pur. Hinzu kommen tausende Bäume auf privaten Grundstücken. Allesamt sind es wert geschützt zu werden, weshalb sich die Vertreter aus der Politik die Bewahrung des Baumschutzes auf die Fahnen geschrieben haben. Mit der Konsequenz, dass zum 2. August 1986, zuletzt geändert am 11.09.2007, die Baumschutzsatzung der Stadt Iserlohn in Kraft gesetzt wurde. Sie regelt unter anderem unter welchen Umständen ein Baumgefällt werden darf - aber auch und insbesondere welche Bäume unter besonderem Schutz stehen und auf keinen Fall radikal zurückgeschnitten oder gar gefällt werden dürfen. Leider hält sich nicht jeder Eigentümer an diese Vorschriften und riskiert damit ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Die Höhe der Geldstrafe zeigt, wie ernst es Rat und Verwaltung mit der Baumschutzsatzung meinen. Mit der Umsetzung beziehungsweise der Einhaltung der Vorschriften ist der Märkische Stadtbetrieb Iserlohn/Hemer (SIH) beauftragt. Simone Gratzfeld, beim SIH zuständig für den Baumschutz, weiß zu berichten, dass sich die meisten Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten: „Sie informieren sich direkt im Internet oder telefonisch (02371/217-2800) bei uns und stellen vor einer Maßnahme einen notwendigen Antrag.“ Dieser Antrag ist auf der SIH-Homepage als ausfüllbares PDF hinterlegt oder direkt beim SIH erhältlich. Davon werden beim SIH mehr als 200 pro Jahr bearbeitet. Nach Antragstellung findet ein Ortstermin mit den Eigentümern statt, bei dem die Bäume kontrolliert werden. Vor Ort werden dann mögliche Maßnahmen mit den Eigentümern besprochen. Zur Erhaltung eines Baumes gibt es viele Möglichkeiten. Diese reichen von der qualifizierten Baumpflege bis zur Standortverbesserung. Manchmal stellen die Fachleute aber auch fest, dass eine Baumpflege nicht mehr helfen kann und empfehlen den Eigentümern die Fällung. Normale Pflegemaßnahmen werden allerdings oftmals unterschiedlich verstanden. Eigentümer stellen sich häufig eine Kürzung der Krone um etwa 50 Prozent vor. Simone Gratzfeld: „Ich vergleiche das gerne mit einem Friseurbesuch. Wenn man mit langen Haaren zum Spitzenschneiden zum Friseur geht, kommt man auch nicht mit einem Kurzhaarschnitt zurück.“ Betroffen sind laut Satzung davon Bäume auf Privatflächen mit einem Stammumfang von einem Meter in einem Meter Höhe.
Nicht unter diese Satzung fallen Nadelgehölze, Pappeln sowie Obstgehölze mit
Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Es gibt aber auch Gründe, wonach ein Baum gefällt werden darf oder sogar muss. Dies können Krankheiten (Pilze, Fäule, etc.) oder nicht mehr gegebene Standsicherheit und damit Gefahr für Personen, Gebäude oder den Straßenverkehr sein. Eine beispielsweise über Jahrzehnte gewachsene gesunde Buche zu entnehmen oder dieser einen komplett neuen „Haarschnitt“ zu verpassen, wünscht
sich auch der ein oder andere Eigentümer. Oftmals wird dabei eine übermäßige Beschattung oder Verschmutzung der Dachrinnen und Höfe durch Laub angegeben. Das ist aber kein Argument für eine Ausnahmegenehmigung.
Leider gibt es auch noch einige Bürger, denen die Baumschutzsatzung weniger
bekannt ist oder die sie vorsätzlich ignorieren. Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Fachleute des SIH raten dazu, im Zweifel lieber nachzufragen und sich von den Mitarbeitern beraten zu lassen. Die Baumschutzsatzung und weitergehende Informationen lassen sich auf der SIH-Homepage unter www.sih-online.de/gruenpflege/baumschutz finden.
Übrigens gilt: gleiche Pflichten für alle! Bei Pflegearbeiten oder Baumfällungen auf städtischen Flächen hat auch der SIH selbst die Auflagen der Baumschutzsatzung einzuhalten. Hier greift diese noch schärfer, denn geschützt sind Bäume des öffentlichen Grüns bereits mit einem Stammumfang von 80 Zentimetern in einem Meter Höhe.
Wenn man bedenkt, dass beispielsweise eine 100-jährige Buche den täglichen
Sauerstoffbedarf von 500 Menschen deckt, im Jahr eine Tonne Staub aus der Luft filtert, im Sommer am Tag 500 Liter Wasser verdunstet und damit unsere Luft anfeuchtet und 10.000 neue Bäume auf einen Schlag gepflanzt werden müssten, um die genannten Eigenschaften sofort ausgleichen zu können, wenn diese Buche gefällt wird, wird deutlich, dass jeder gesunde Baum (freiwillig) schützenswert ist…

SIH-Baumkontrolleur Ralf Timmermann widmet sich einer mehr als 70 Jahren alten Walnuss auf einem Privatgrundstück. Die Diagnose: Im Bereich eines Astloches hat sich nicht nur der aggressive Brandkrustenpilz eingenistet, …
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… sondern auch der Hallimasch im unteren Stammbereich. Das bedeutet, dass der kranke Baum gefällt werden muss, weil er auf das Haus zu stürzen droht. | Foto: SIH
Autor:

Christoph Schulte aus Hemer

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