Hartz-IV-Empfänger zum Drogentest

„Eine Jobcenter-Mitarbeiterin will prüfen, ob ihre Klientin überhaupt arbeitsfähig ist. Ihr Verdacht: Die Frau ist tablettenabhängig. Um das zu überprüfen, wird ein Drogentest durchgeführt. Ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht, findet die Hartz-IV-Empfängerin und verlangt vor Gericht Entschädigung.“
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Wie das Landgericht Heidelberg nun klarstellte, stellt „eine solche Untersuchung (hier: Drogenscreening einer Urinprobe sowie Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol) ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit, einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG dar.

Az. 3 O 403/11

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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