Wohnflächen häufig falsch berechnet

Wohnflächen werden oft nicht korrekt berechnet, häufig auch, weil die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen wird, warnt DEKRA. Das Ermitteln der richtigen Quadratmeterzahl hat seine Tücken.
Seit dem 1. Januar 2004 gilt die aktuell gültige Wohnflächenverordnung (WoFlV). Im Gegensatz zur Berechnung nach der alten Grundlage kann sich das Ergebnis deutlich unterscheiden. „Gerade Mietern ist oft nicht bewusst, dass Mietverträgen, die vor dem 1. Januar 2004 wirksam wurden, noch die alte Verordnung zugrunde liegt“, warnt Ulrich Volk, Experte für Immobilienbewertung bei DEKRA Industrial. „Außerdem sind häufig Irrtümer und Falschinformationen im Umlauf.“
Die Vorschriften können in Einzelfällen einen beträchtlichen Unterschied ausmachen. Ein Beispiel: Nach der abgelösten Berechnungsverordnung mussten Loggien, Balkone und Terrassen grundsätzlich zu einem Viertel der Wohnfläche zugerechnet werden. Nach der aktuellen Wohnflächenverordnung können sie bis zur Hälfte addiert werden, wenn sie eine entsprechende Qualität aufweisen. Das muss im Einzelfall entschieden werden, was zusätzlichen Konfliktstoff birgt.
Eigentümer und Mieter sollten die Quadratmeterzahl der Wohnung durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, um sich Klarheit zu verschaffen. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnfläche wesentlich von den offiziellen Angaben abweicht, also mehr als zehn Prozent, wie der BGH jüngst entschieden hat. Profis haben dabei neben der genauen Kenntnis der Vorschriften auch die richtigen Hilfs- und Messmittel zur Verfügung.
Wer einige Punkte beachtet, kann seine Wohnfläche trotzdem grob selbst bestimmen. Grundsätzlich zur Wohnfläche gehören die Wohnräume sowie alle Flächen mit über zwei Meter lichte Höhe, außerdem Bad und Küche. Zur Hälfte addiert werden Flächen zwischen ein Meter und zwei Meter lichte Höhe sowie nicht beheizbare Wintergärten.
Nicht zur Wohnfläche gehören: Zubehörräume (z. B. Keller, Waschküche und Schuppen), Wirtschaftsräume (z. B. Abstellräume, Vorratsräume) sowie Räume, die dem Bau- und Ordnungsrecht nicht genügen (z. B. unbeheizte Räume).
Um die Grundfläche der Immobilie und damit die Berechnungsgrundlage für die
Wohnfläche - genau zu ermitteln, ist viel Know-how nötig. So kann man beispielsweise Schornsteine und Pfeiler abziehen, wenn sie mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche belegen, ebenso Treppen mit mehr als drei Steigungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wandnischen, Wandschränke, Raumteiler oder Türnischen.
Die komplette WoFlV gibt es unter www.gesetze-im-internet.de Foto: Rose

Autor:

Melanie Giese aus Recklinghausen

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