Düsseldorf: Coronatests in den städtischen Testeinrichtungen auch an Allerheiligen möglich
Achtung, Test nur mit Termin

Düsseldorf: Wer sich dort testen lassen möchte, muss dafür nach wie vor unbedingt einen Termin bei der Corona-Hotline unter Tel. 0211/8996090 vereinbaren. Die städtische Hotline ist montags bis samstags – auch an Allerheiligen – von 8 bis 16 Uhr besetzt. | Foto: Archiv
  • Düsseldorf: Wer sich dort testen lassen möchte, muss dafür nach wie vor unbedingt einen Termin bei der Corona-Hotline unter Tel. 0211/8996090 vereinbaren. Die städtische Hotline ist montags bis samstags – auch an Allerheiligen – von 8 bis 16 Uhr besetzt.
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Das städtische Diagnosezentrum an der Mitsubishi Electric Halle, Siegburger Straße 15, sowie der mobile Dienst bieten auch an Allerheiligen, 1. November, Testungen an. Im städtischen Diagnosezentrum können sich seit dem 11. Oktober ausschließlich Personen testen lassen, denen die Schnell- und PCR-Tests gemäß Testverordnungen des Bundes und Landes kostenfrei zur Verfügung stehen.

Von Annika Mester

Wer sich dort testen lassen möchte, muss dafür nach wie vor unbedingt einen Termin bei der Corona-Hotline unter Tel. 0211/8996090 vereinbaren. Die städtische Hotline ist montags bis samstags – auch an Allerheiligen – von 8 bis 16 Uhr besetzt.
Darüber hinaus stehen die privaten Testzentren für kostenlose und kostenpflichtige Testungen zur Verfügung. Eine Auflistung der Teststationen im Stadtgebiet finden Interessierte auf dem Coronaportal unter https://corona.duesseldorf.de/schnelltest. Die Terminvereinbarung ist in der Regel online oder telefonisch möglich. Mit der jeweiligen Testeinrichtung sollte abgestimmt werden, ob und wie die Abrechnung erfolgt.

Um sich kostenfrei mittels eines Schnelltests testen zu lassen, müssen neben dem Personalausweis entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Menschen etwa, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen ein Dokument vorweisen, aus dem hervorgeht, wieso sie nicht geimpft werden können sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum und die Daten der ausstellenden Ärztin bzw. des ausstellenden Arztes. Ähnliches gilt für die anderen berechtigten Personengruppen. Bei Kindern unter 12 Jahren und unter 18 Jahren ist der Personalausweis ausreichend.

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu finden unter www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-09-29_coronatestquarantaenevo_ab_11.10.2021_lesefassung.pdf.

Autor:

Andrea Becker aus Essen-Borbeck

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