Agenturen brauchen Papierform
Sonderregel beim Krankenschein

Agenturen dürfen eletronische
AU noch nicht anfordern

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Für Kunden der Arbeits-Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar noch nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Arbeitslose Kunden müssen daher die AUB aktiv bei ihrem Arzt einfordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Die Vorlage einer AUB ist für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Die AUB kann digital eingereicht werden. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten „Veränderungsmitteilungen“ Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.

Autor:

Lokalkompass Langenfeld - Monheim - Hilden aus Monheim am Rhein

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