Abgabe von Einkommensteuererklärungen
Verlängerte Fristen

Foto: Jörg Vorholt

Steuerpflichtige dürfen sich dieses Jahr freuen. „Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann seit Jahresbeginn von verlängerten Steuererklärungsfristen Gebrauch machen“, so die Steuerberaterkammer Düsseldorf.

Bisher galt als Abgabefrist für Steuererklärungen der 31. Mai des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2017 war also zum 31. Mai 2018 fällig. Bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung verlängerte sich diese Frist bis zum Jahresende, also in diesem Beispiel bis zum 31. Dezember 2018.
Die Neuregelung bewirkt nun, dass sich ab dem Veranlagungsjahr 2018 die allgemeine Frist um zwei Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres und bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung vom 31. Dezember des Folgejahres auf den letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres verlängert. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende, ist der darauffolgende Montag der maßgebliche Stichtag.


Bis zum 31. Juli 2019


Das bedeutet konkret: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. März 2020.
Das dargestellte Fristenmodell gilt nur für Personen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Wer ausschließlich Lohn von einem Arbeitgeber bezieht, muss sich in der Regel nicht gegenüber dem Finanzamt erklären.

Autor:

Jörg Vorholt aus Oberhausen

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