Maskenpflicht
Landessozialgericht Essen lehnt Regelsatz-Mehrbedarf ab

Empfänger von Hartz IV - und damit auch Leistungsbezieher der Sozialhilfe nach dem SGB XII - haben wieder einmal die "Arschkarte" gezogen. Nach neuestem Urteil des Landesozialgerichts NRW (LSG) in Essen steht den Hartz IV - Empfängern kein Mehrbedarf für den Kauf von Gesichtsschutzmasken zu.  Da im Rahmen der Maskenpflicht keine zertifizierten Masken vorgeschrieben sind, sondern auch selbst angefertigte Alltagsmasken oder auch Schals ausreichen, sieht das Gericht keinen Grund für einen unabweisbaren Bedarf. Die Anschaffungskosten für den Gesichtsschutz gehören daher zur Kleidung und sind mit dem Regelbedarf abgegolten (Urteil LSG vom 6.5.20 Az L 7 AS 635/20).

Geklagt hatte ein ALG II - Empfänger, der die Kostenübernahme für den Kauf von PP 2 -  Masken von rd. 349,00 Euro durch das Jobcenter forderte.

Ein ähnliches Skandal-Urteil in  verkündete am 2.4.20 das Sozialgericht Konstanz (Quelle: www.hartziv.org/news/20200403-sozialgericht-verweigert-hartz-iv-corona-zuschlag.html ) 

Mit Beschluss S 1 AS 560/20 ER vom 02.04.2020 lehnte das Sozialgericht Konstanz in einem Eilverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter ab, den Leistungsträger zu verpflichten, vorläufig zusätzliche Hartz IV Leistungen aufgrund der Corona-Pandemie zu zahlen.

Geklagt hatte ein 1955 geborener Bedürftiger, der mit seiner Ehefrau bereits mehrere Jahre auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist. Er machte in seinem Antrag vom 28.02.2020 beim Jobcenter geltend, dass er einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro für sich und seine Ehefrau – ggfls. auch als Darlehen – zur Bevorratung von Lebensmitteln, Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung benötige. Dieses lehnte den Antrag auf den Zuschuss mit Bescheid vom 02.03.2020 ab.

Diese unsäglichen Richtersprüche bestätigen die unsoziale Politik der Festsetzung eines unabhängig von der Corona-Situation viel zu niedrigen Regelsatzes nach dem SGB II. Da die Regelbedarfe sowohl für Hartz IV (SGB II) und  Sozialhilfe SGB XII)  gleich hoch sind, gilt dieses Urteil sinngemäß auch für Sozialhilfebezieher. Es ist nicht zu begreifen, dass selbst die Rechtsprechung die unsoziale Politik der Bundesregierung unterstützt. Mit SGB II und SGB XII wurden wesentliche Grundrechte wie z.B. die
freie Berufswahl eingeschränkt.

Selbst in Corona-Zeiten hat der Staat nicht einen zusätzlichen Cent für Hartz IV - Bezieher oder Empfänger der Grundsicherung übrig, während zur Zeit Verhandlungen mit den Autokonzernen und der Bundesregierung über eine sog. Kaufprämie zur Ankurbelung des Umsatzes stattfinden!

Selbst das Bundesverfassungsgericht hatte Bedenken bei der Höhe des Regelbedarfs, ob diese Leistungen armutsfest sind.

Soweit es noch möglich ist, sollten die obigen Urteile angefochten werden!

Autor:

Ulrich Achenbach aus Bochum

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