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Neue Drohnen-Gesetze der EU - Was sich für Drohnenpiloten 2021 ändert

Foto: © Rainer Bresslein

Bald ist es vorbei mit dem wilden und unkontrollierten Flug Spektakel am Himmel.
Zumindest für Drohnenpiloten gibt es erhebliche Einschränkungen denn ab Januar gelten EU-einheitliche Regeln.

Vom 1. Januar 2021 an gelten auch für private "Piloten" die neuen EU-einheitlichen Regeln für das zivile Fliegen und Nutzen von Drohnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Die entsprechende Verordnung unterteilt die oft auch als Multikopter bezeichneten Fluggeräte nach Anwendungsszenarien, die abhängig von Gewicht und Einsatzzweck drei Kategorien umfassen: offene (open), spezifische (specific) und zulassungspflichtige (certified).

Drohnen für den privaten Gebrauch fielen in der Regel unter die Kategorie «open» und durften genehmigungsfrei geflogen werden. Der Pilot musste aber mindestens 16 Jahre alt sein.

Zukünftig werden alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen entsprechend ihrem Risiko, das anhand von Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform und Sicherheitsfunktionen bestimmt wird, in eine von fünf Risikoklassen eingeteilt: C0 bis C4, wobei das C für Klasse (class) steht.

Drohnen der «führerscheinfreien» Klasse 0 (C0) müssen beispielsweise abflugbereit weniger als 250 Gramm wiegen und dürfen nur eine horizontale Höchstgeschwindigkeit von 19 Meter pro Sekunde erreichen. Und sie dürfen nur in direkter Sichtverbindung zum Piloten bis 120 Meter Höhe geflogen werden.

Je nach Klasse gelten dann unterschiedliche Auflagen, etwa eine Registrierungspflicht der Pilotin oder des Piloten sowie der elektronischen ID der Drohne. Die jeweilige Klasse muss zur besseren Orientierung der Käuferinnen und Käufer auf der Verpackung der Drohne zu finden sein. Außerdem muss jeder neu gekauften Drohne ein Informationsblatt beiliegen, das dem Käufer dessen Pflichten beim Betrieb der Drohne erläutert.

Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, muss sich der Pilot ab Januar beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Ebenfalls Registrierungspflicht besteht bei einem Drohnengewicht von über 250 Gramm, unabhängig von einer Kamera. Eine entsprechende Internetplattform des LBA zur Registrierung soll ab dem 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehen.

Weiterhin wird es in der offenen Drohnenkategorie auch zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Pilotinnen und Piloten geben: den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind fünf Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind dem LBA zufolge in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von allen in der offenen Kategorie eingruppierten Drohnen. Nachweis- und zeugnisfrei können nur Drohnen der Klasse C0 geflogen werden.

Die neuen Regeln gelten in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz. Damit soll es nun deutlich leichter werden, eine registrierte Drohne in anderen EU-Ländern zu fliegen.

Die Verbraucherschützer weisen ausdrücklich darauf hin, dass man zukünftig grundsätzlich eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt, wenn man so ein Fluggerät in Deutschland aufsteigen lassen möchte. Fliegen ohne Versicherung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Quellen:
dpa
Luftfahrtbundesamt-FAQ zum Fliegen von Drohnen ab 2021
VZ NRW zu Änderungen bei Drohnen

Autor:

Rainer Bresslein aus Wattenscheid

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