Düsseldorf
Auskunftsanspruch städtischer Beamter gegenüber der Arbeitgeberin

In § 57 Absatz 10 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) ist geregelt: „Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat ab dem 1. Januar 2021 Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu erteilen....“ (Hervorhebungen von uns).

Nun haben sich in den letzten Monate Beamte, die bei der Landeshauptstadt Düsseldorf beschäftigt sind, in der Geschäftsstelle der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER diesbezüglich erkundigt, da diesem Anspruch auf Auskunft wohl seitens der Arbeitgeberin nicht nachgekommen wird.

Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER: "Nun fragen wir in der nächsten Ratsversammlung

1.) Aus welchen Gründen erhalten Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag keine umfänglichen, sachgerechten Auskünfte zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung von der Landeshauptstadt Düsseldorf?

2.) Wann und wie werden der Oberbürgermeister, die Verwaltungskonferenz, der zuständige Beigeordnete für Personal und Organisation konkret die in der Antwort auf Frage 1 genannten Punkte abarbeiten bzw. abgearbeitet haben, damit der Anspruch auf Auskunft erfüllt wird?

3.) Bis wann werden die bereits gestellten Anträge auf Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung den antragstellenden Beamten beantwortet?

Es kann nicht sein, dass anfragende Beamte, die einen Rechtsanspruch haben, diesen nicht beantwortet erhalten!"

Foto: (c) finanzverwaltung.nrw.de_dienststellen_landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw_allgemeine-informationen

Autor:

Alexander Führer (Tierschutz / Freie Wähler) aus Düsseldorf

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