keine Verjährung
Das LSG NRW bestätigt Zinsanspruch nach § 44 SGB I

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Eine Verjährung von Eigenverschulden des Jobcenter Märkischer Kreis greift nicht. Demgegenüber steht der Vorwurf des "Betrug durch Unterlassung" gesetzlicher Verzinsungspflichten. 

Das Jobcenter Märkischer Kreis hat im vorliegenden Fall weit über 500,00 € an geschuldeten Zinsen unterschlagen, die nach erfolgreichem Klageverfahren bereits 2015 hätten ausgekehrt werden müssen. So steht es im Gesetz. 

Verhandlung

Auch in dieser Verhandlung waren wieder vier Prozessbeobachter zugegen, die dem Vorgetragenen weitgehend folgen konnten, weil Sie ebenfalls persönlich Opfer von Betrug durch Unterlassen sind, bzw. waren. 

Damit kann nicht von einem "bedauerlichen Einzelfall" gesprochen werden.

Rechtliche Bewertungsschwierigkeiten beim Thema Zinsen gibt es keine. Die Rechtslage ist einfach und vergleichbar mit der Herausgabe von Wechselgeld an der Discounterkasse. 

Damit war die Qualitätssicherungsstelle des Jobcenters anscheinend überfordert. Allerdings zeigte die Akteneinsicht in die Gesamtzusammenhänge, dass ausgehend vom Ausgangsverfahren 18 namentlich erfasste Mitarbeiter an den Manipulationen beteiligt waren.

Das einzige Argument des Beklagten war die Einrede einer Verjährungsfrist.

Zur Frage ob und wann denn eine Verjährungsfrist frühestens Geltung finden könnte, wurde ein Beispiel vorgetragen:
Wenn ein Handwerksbetrieb den Auftrag erhält ein Wohnzimmer zu tapezieren und der Malermeister nach 3 Wände seine Arbeit abbricht, nach Hause geht und die Rechnung erstellt . . .

Das beklagte Jobcenter hatte nämlich den gesetzlichen Auftrag der Nachleistung, Ermittlung der geschuldeten Zinshöhe und Auszahlung derselben nicht abschließend bearbeitet. Damit war der Weg zur Untätigkeitsklage eröffnet. 
 

LSG NRW, L 12 AS 1872/21, 25.05.2022

Im Sitzungsprotokoll L 12 AS 1872/21 steht geschrieben:

"Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Berufungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2021 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verpflichten die für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der folgenden Urteilsformel.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Dortmund
vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021 verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 21.07.2005 bis 23.11.2005 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Jobcenter Märkischer Kreis soll "erneut entscheiden". Die Rechtsauffassung des Gerichts war eindeutig im Termin dargelegt worden:  § 44 SGB I findet Anwendung!

Der Antrag der Vertreterin des Beklagten die Berufung zurückzuweisen, bedeutet vermutlich nicht weniger als den konkreten Versuch, Zins-Betrug durch das Landessozialgericht legalisieren zu lassen. Da machten die Richter nicht mit.

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Weitere Verfahren in gleicher Sache sind noch gerichtsanhängig.

Mehr zur Vorgeschichte klage055   
klage055.pdf

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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