LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022
Fachressortleiter Schmidt: KDU-Konzepte "für uns schlüssig"

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mit dieser Meinung steht er ziemlich allein.

25.05.2023 Sitzung des Kreisausschusses in Lüdenscheid

Bürgereingabe ignoriert

Ein weiteres Mal wurde dem Petenten in den Sitzungen ein Rederecht verwehrt
Sitzungskalender - Kreisverwaltung  

Schreiben darf er. Hier.
"-am 09.05.2023 übergab ich persönlich meine beigefügte Bürgereingabe an die Gattin des Ausschußvorsitzenden 'Gesundheit & Soziales' im Märkischen Kreis für die Sitzung dieses Ausschusses am 17.05.2023. Innerhalb eines Telefongespräches mit einer Mitarbeiterin des Märkischen Kreises sicherte man mir auch Rederecht zu.

- 17.05.2023 - vor Beginn der Ausschußsitzung teilte mir der Ausschußvorsitzende mit, daß meine Eingabe an den Kreisausschuß verwiesen wurde, ich somit am heutigen Datum kein Rederecht erhielt - der Kreisausschuß sollte am 25.05.2023 tagen.

- 25.05.2023 - vor Beginn der Kreisausschußsitzung eröffnete mir der Fachbereichsleiter - Herr V. Schmidt, daß ich kein Rederecht erhalten werde, da man aus meiner Eingabe nur einen Punkt zur Diskussion stellen könnte, der mit Beschluß der Kreistagsabgeordneten abgelehnt wurde.
Es verbleibt noch darauf hinzuweisen, daß den Kreistagsabgeordneten nur eine in großen Teilen geschwärzte Bürgereingabe zugänglich gemacht wurde, es wird ebenso bezweifelt, daß diese die Bürgereingabe wirklich wahrgenommen haben. Die geschwärzten Teile wurden mit Vorgängen des Datenschutzes begründet.

Weiterhin bestand Herr Schmidt als Fachbereichsleiter darauf, daß man aktuell über ein schlüssiges Konzept verfügen würde, gegen welches, seinem Bekunden nach, keine Rechtsverfahren anhängig wären.

Bzgl. des Az.: L 6 AS 120/17 wurde von ihm angemerkt, daß bisher nur minimale Erstattungen erfolgten, die sich in einem fünfstelligen Euro-Bereich bewegen würden, bzgl. der bisherigen Kosten zur Erstellung und Bearbeitung dieses Konzeptes wurde ein Betrag von 107.000,00 Euro genannt."

Drucksache - GK/10/0558
Bürgeranregung gemäß § 21 Kreisordnung NRW - Kosten der Unterkunft (SBG II)

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Der Märkische Kreis hatte eine kreiseigene Seite zuletzt am 25.04.2023 aktualisiert. Dort steht geschrieben:

"Die angemessenen Kosten der Unterkunft, die für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfeberechtigte zu übernehmen sind, müssen nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts auf Basis eines schlüssigen Konzeptes ermittelt werden.

Der Kreis hat erstmals für das Jahr 2014 ein solches Konzept in Auftrag gegeben hatte und den darauf basierenden Mietspiegel zum 01.01.2016 einmalig fortgeschrieben. Zum 01.01.2018 hat der Märkische Kreise ein neues Konzept verbunden mit einer neuen Mietwerterhebung erstellen lassen. In dem Konzept werden die Methodik und die Datenerhebung zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ausführlich beschrieben, sowie die Unterteilung des Kreisgebietes in drei Wohnungsmarkttypen erläutert.

Die sich auf Basis dieses Konzeptes ergeben Werte für die Kosten der Unterkunft bilden den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete mit "kalten" Nebenkosten) im Märkischen Kreis. Der neue Mietspiegel gilt seit dem 01.01.2018."
SGB II - Konzept und Mietspiegel für die angemessenen Kosten der Unterkunft   

Halbwahrheiten ist oft eine Absicht der Irreführung zugeordnet. Hier möglicherweise Vermögensschädigung.

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Kreisreport Grundsicherung SGB II - Kreise (Monatszahlen)

Vorsätzlich falsche Informationen zu den Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte

Die Information verschweigt den wichtigsten Teil:  das genannte Konzept 2014/2015 hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand und wurde als "nicht schlüssig" verworfen.

In dem Urteil des LSG NRW, L 6 AS 120/17, 23.06.2022  wurde zeitgleich das Konzept von 2015/2016 
als nicht schlüssig ausgeurteilt,  weil die gleichen unzureichenden Rohdaten verwand wurden. Und auch der Nachbesserungsversuch zum Konzept 2017 vom Oktober 2019 wurde im gleichen Verfahren verworfen.

Das Jobcenter hat Hunderttausende von Kosten der Unterkunft rechtswidrig auf Leistungsberechtigte abgeschoben.  Die Statistik der Bundesagentur unterscheidet zwischen "tatsächlicher KDU" und "anerkannter KDU". 

Der Rechtsanwalt berichtet selbst

"Diese Mängel bei der Erstellung des Konzeptes führten nach Ansicht des Landessozialgerichts demnach zur fehlenden Schlüssigkeit der Richtlinien des Märkischen Kreises zu den Unterkunftskosten.

Daraus folgt, dass aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit die Werte nach dem Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % als Kosten der Unterkunft für die Leistungsbezieher und damit auch die Klägerin zu gewähren sind.

Damit dürfte bis auf weiteres für Leistungsempfänger keine Kürzung der Kosten der Unterkunft mehr möglich sein, weil bis heute aus Sicht des Unterzeichnenden kein schlüssiges Konzept des Jobcenters Märkischer Kreis bzw. des Märkischen Kreises vorliegt, weil auch die nachfolgenden Konzepte in den Folgejahren nach den gleichen Maßstäben entwickelt worden sein dürften."
Kein schlüssiges Konzept für Unterkunftskosten für den Märkischen Kreis-Urteil des LSG NRW vom 23.06.2022-L 6 AS 120/17

Entgegen der Aussage des Fachressortleiters Schmidt bestätigte RA Lars Schulte-Bräucker dass gegen jedes Einzelne der neueren Konzepte Rechtmittel eingelegt wären, und somit nicht ein einziges gerichtlich bestätigtes Konzept vorläge. Alle bisher veröffentlichten Vorgaben sind unverbindlich und haben zumindest aktuell keinerlei Rechtskraft
Ausserdem teilt der Anwalt mit, dass er zu jedem Konzept die Rohdaten zur sorgfältigen Prüfung angefordert. Allerdings seien ihm auch diesmal nicht alle erforderlichen Rohdaten überstellt worden.

Auch widersprach er der Bagellisierung "nur minimaler Erstattungen". Bisher seien nur wenige der seit Jahren anhängigen Klagen abgearbeitet worden. 

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Bis auf Weiteres gelten die Mietobergrenzen gem. WoGG § 12 plus 10% Sicherheitszuschlag.

Die Stellungnahme des Jobcenter Märkischer Kreis steht noch aus.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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