Und nur Einer hat etwas gemerkt? - Sozialrichter Jens Petermann aus Gotha!
Sozialrichter auf dem Prüfstand – Verfassungsrecht ungenügend

Kommentar eines juristischen Laien zum Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvL 7/16 vom 05.11.2019. 

Hunderte von Sozialrichtern haben seit 2005 Urteile nach dem SozialGesetzBuch II gesprochen, aber nur einer hat seine verfassungsrechtliche Bedenken an der Sanktionspraxis in die Tat umgesetzt: Richter Jens Petermann vom Sozialgericht Gotha. Dies war, ist und bleibt eine wirklich herausragende Leistung.

Dabei gilt der Art 1 des Grundgesetzes als zentrales Menschenrecht.
„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Gemäß Artikel 1 GG also binden „die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.

Das halbherzige und viel zu kurz greifende Urteil zur Sanktionspraxis im SGB II beweist allerdings abermals, das Versagen aller in Artikel 1 ausdrücklich genannten Instanzen:

Die Gesetzgebung, Bundestag und Bundesrat haben offensichtlich ausgerechnet den wichtigsten Artikel im Grundgesetz nicht wirklich verstanden und die berechtigte Kritik der Opposition jahrelang unterdrückt.

Von der vollziehenden Gewalt (Exekutive), also der öffentliche Verwaltung und den Mitarbeitern in den Jobcentern war zu keinem Zeitpunkt ernsthaft Eigeninitiative zu erwarten

Besonders beschämend aber war und ist die unzureichende Kompetenz der Sozialrichter, denn besonders auch Richter haben die Grundrechte der Menschen zu schützen. Aber alle Sozialrichter, die der Sanktionspraxis des SGB II seit 2006 Folge geleistet haben, haben zeitgleich die Grundrechte des Grundgesetzes frech (oder dumm-hörig?) missachtet.
Dabei bilden die Grundrechte und deren Funktionen den Hauptbestandteil der Vorlesungen im Staatsrecht II. Hunderte von Sozialrichtern haben sich seit 2006 im SGB II versucht und nahezu alle sind bereits am Artikel 1 GG gescheitert.

Bereits als der damals Vorsitzende Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident Prof. Dr. Dres.h.c. Hans-Jürgen Papier, am 09.02.2010 das Urteil in dem Regelsatz-Verfahren - 1 BvL 1/09 -1 BvL 3/09-1 BvL 4/09 - verlas, war die Entscheidungsbegründung nicht nur für die verantwortlichen Bundesregierungen unter Gerhard Schröder und Angela Merkel eine peinliche Blamage, sondern auch für Sozialrichter:

"Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene als auch des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres genügen dem Grundrecht auf  Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht.

Die einschlägigen Regelungen des so genannten "Hartz IV-Gesetzes" sind daher verfassungswidrig.

Im Jahr darauf kürzte die Bundesregierung das Existenzminimum um fast 37,00 € . . .

Richter, die nichts ausrichten.

"Solange die Justiz parteiisch ist, stehen wir weiterhin
am Rande dunkler Nächte der sozialen Zerstörung."

Martin Luther King Jr., Rede am 14.03.1968, drei Wochen vor seiner Ermordung

Einer geht noch

Als der 7. Senat des LSG NRW am 17.07.2019 unter Vorsitz von Richter Dr. Martin Kühl, mit Beschluss L 7 AS 987/19 B ER die Beschwerde eines Antragsstellers gegen einen Beschluss des SG Aachen vom 11.06.2019 zurückgewiesen hatte, war allen Richtern bewusst, dass die Entscheidung des BVerfG zeitnah zu erwarten war und auch dass sich bereits abgezeichnet hatte, dass die 60% und 100%-Sanktionen der Prüfung nicht standhalten konnten. Trotzdem urteilten sie verfassungswidrig.
EINER GEHT NOCH . . . - LSG NRW Urteil erlaubt 100 Prozent Sanktion gegen einen Querulanten

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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