Aufgepasst bei der Flugbuchung
Möglichkeiten sich einen Flug zu buchen, gibt es inzwischen viele. Wer sich aber im Falle einer massiven Verspätung auch die Ausgleichszahlung, die Verbrauchern in der Europäischen Union zustehet, sichern möchte, sollte folgendes Urteil sorgsam lesen:
Denn sind Anschlussflüge unabhängig (z.B. über das Internet) vom eigentlichen Flug gebucht worden und es liegt kein Code-Sharing vor, gehen die Passagiere leer aus. Das entschied jetzt das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 21/12). In dem Fall hatten laut dpa die Kläger über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Diese beinhaltete auch die Flüge. Der Hinflug sollte mit Lufthansa von Hannover nach Frankfurt führen und dann weiter mit Condor nach Male. Beide Flüge waren unabhängig voneinander, ohne Code-Sharing. Der Flug von Hannover verspätete sich um anderthalb Stunden, deshalb verpassten die Kläger ihren Weiterflug.
Das Amtsgericht hatte den Klägern noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zugesprochen. Das Landgericht Frankfurt vertrat jedoch in der Revisionsverhandlung eine andere Auffassung. Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es eine Ausgleichszahlung nur bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel.
Eine solche Verspätung liege hier jedoch nicht vor, denn offiziell sei Frankfurt das Endziel des verspäteten Fluges. Und die Hessenmetropole hätten die Kläger lediglich mit 90-minütiger Verspätung erreicht. Bei dem Anschlussflug habe es sich um einen zweiten unabhängigen Flug gehandelt. Die Verknüpfung der Flüge habe nur der Veranstalter vorgenommen.
Autor:Pascal Brückmann aus Essen-Süd |
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