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Staatsanwaltschaft beanstandet Freispruch des Hattinger Obdachlosen

Der angeklagte Hattinger hier neben seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Aykan Akyildiz (re.).
  • Der angeklagte Hattinger hier neben seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Aykan Akyildiz (re.).
  • hochgeladen von Hans-Georg Höffken

Der 66 Jahre alte obdachlose Hattinger war wegen versuchten Totschlags angeklagt und verließ am 17. Mai 2019 als freier Mann den Gerichtssaal in Essen. An diesem Verhandlungstag hatte ihn die Schwurgerichtskammer beim Landgericht vom Anklagevorwurf freigesprochen und ihm wegen der erlittenen Untersuchungshaft Haftentschädigung zugebilligt.

Er wurde von der Staatsanwaltschaft beschuldigt, am 1.11.2018 gegen 6:30 Uhr in der Nähe einer Parkbank auf der Martin-Luther-Straße während eines Streits einem Hattinger mit einem Messer in den Bauch gestochen und diesen dabei lebensgefährlich verletzt zu haben.

Staatsanwältin Erl sah am Ende der Beweisaufnahme die Anklagevorwürfe bestätigt und beantragte gegen den mehrfach vorbestraften Angeklagten aus Hattingen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu verhängen.

Das sah am letzten Verhandlungstag der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Akyildiz anders. Am Ende seines Plädoyers sah er das Merkmal gerechtfertigter Notwehr zur Selbstverteidigung seines Mandanten bestätigt und plädierte auf Freispruch für den Angeklagten aus Hattingen.

Diesem Plädoyer schloss sich die Schwurgerichtskammer damals an und sprach den Hattinger frei.

Staatsanwaltschaft legt Revision gegen den Freispruch ein
Wie der STADTSPIEGEL jetzt erfuhr, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Schwurgerichtskammer Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Strafakten werden jetzt zur Staatsanwaltschaft zurückgegeben, dort mit einer Stellungnahme versehen und dem BGH zugeleitet. Nach Prüfung durch den BGH, so Pressesprecher Dr. Johannes Hidding vom Landgericht zum STADTSPIEGEL, entscheidet der BGH, ob die Revision begründet ist oder verworfen wird. Wird die Begündung anerkannt, wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung zu einer anderen Kammer des Landgerichtes oder zu einem anderen Gericht gegeben.

Der STADTSPIEGEL berichtet weiterhin.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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