Keine Beiträge gezahlt

Ein Kleinunternehmer zahlte über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2008, 2009 und 2010 für seine Mitarbeiter keine Beiträge in die Sozialversicherung ein. Nicht etwa deshalb, weil er das Geld für eigenen Luxus ausgab, sondern weil er es einfach nicht zahlen konnte.
Trotzdem machte er sich mit diesem Verhalten strafbar und erfüllte den Tatbestand der Veruntreuung. Immerhin enstand auf diese Art ein Schaden von fast 10.000 Euro.
Obwohl er versuchte, mit den verschiedenen Krankenkassen eine Übereinstimmung zu erzielen, gelang es ihm nicht, zu einem Ergebnis zu kommen. Eine Krankenkasse wollte nicht länger warten und stellte gegen die Firma einen Insolvenzantrag. Der Angeklagte gründete mit seinem Bruder sofort eine neue Firma und stieg als Geschäftsführer ein. Die neue Firma ist allerdings nicht verantwortlich für die Schulden der alten Firma.
Laufende Beiträge für die drei Mitarbeiter werden gezahlt. Doch die Altlasten von rund 10.000 Euro sind immer noch offen. Der Angeklagte gibt an, auf einen Maschinenverkauf aus der alten Firma zu warten. Aus diesem Erlös könne er die Rückstände bezahlen. Allerdings versucht er seit längerem, die Maschine zu verkaufen, bisher ohne Erfolg.
Weil er nicht „flüssig“ ist, kommt auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages oder eine Geldstrafe zur Verurteilung nicht infrage.
Der Angeklagte kann sie einfach nicht bezahlen. Er wird wegen Veruntreuung in 43 Einzelfällen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Aufgegeben wird ihm als Bewährungsauflage, so gut es ihm möglich ist, die ausstehenden Beträge zu zahlen, denn an der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens kommt der Mann nicht vorbei,

Autor:

Dr. Anja Pielorz aus Hattingen

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