Autofahrer verletzt Pferdeführerin – 3.500 Euro Geldstrafe

Ein 53 Jahre alter Hattinger hatte gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt und wurde jetzt wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3.500 Euro verurteilt. Einen Monat lang wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Heiligabend 2016 kam es vormittags zu einer „nicht weihnachtlichen Begegnung“ zwischen einem Autofahrer und einer ihm entgegen kommenden Pferdeführerin.

„Ganz großes Kino“
Diese führte in Begleitung ihrer Freundin ihr Pferd an einer Leine und ging auf der Essener Straße. Auf der durch parkende Autos am Straßenrand verengten Fahrbahn soll der Autofahrer der Pferdeführerin vorgeworfen haben, sie habe mit ihrem Pferd auf der Fahrbahn nichts zu suchen. „Der Angeklagte machte die Scheibe seines Autos runter und begann das Gespräch mit den Worten „Ganz großes Kino“, sagte die Geschädigte vor dem Gericht aus.

Dann soll er sie nach einem verbalen Schlagabtausch beim Anfahren mit dem Außenspiegel seines Autos am Ellenbogen verletzt haben und einfach weitergefahren sein. Sie erlitt eine Fraktur im Ellenbogen und war anschließend 3 Monate arbeitsunfähig. Die Freundin der Geschädigten bestätigte den geschilderten Vorfall und ergänzte, "wir hatten mit dem Pferd aufgrund der am Straßenrand geparkten Autos keine Ausweichmöglichkeit".

Der Angeklagte, der sich nach eigenen Angaben schon im „relaxten Weihnachtsmodus“ befunden haben will, schilderte eine andere Version des Geschehens, sah eine „gewisse Provokation“ der Pferdeführerin gegeben und will nach dem verbalen Streit nur einen „dumpfen Aufschlag“ auf seinem Auto bemerkt haben. Dann sei er weiter gefahren.

Streit im Begegnungsverkehr – Hochgeschaukelte Situation
Am Ende der Beweisaufnahme änderte dann das Gericht in seinem Urteil den ursprünglich erlassenen Strafbefehl ab. Es sah die Unfallflucht nicht als bewiesen an. 6 Monate Freiheitstrafe auf Bewährung und 12 Monate Fahrverbot entfallen. Dafür muss der Hattinger 3.500 Euro Geldstrafe zahlen und ihm wird für einen Monat die Fahrerlaubnis entzogen. Zivilrechtliche Ansprüche waren nicht Gegenstand dieses Strafprozesses.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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