Wichtige Tipps zum Winterdienst!

Bereits seit mehreren Wochen sind die mit dem Winterdienst beschäftigten Mitarbeiter des Stadtbetriebs Hemer mehr oder weniger rund um die Uhr im Einsatz. Trotzdem gehen bei den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung bei und nach jedem erneuten Wintereinbruch eine erhebliche Anzahl von e-Mails und Anrufen ein, in denen über unterschiedlichste Probleme und Ansichten im Zusammenhang mit den winterlichen Verhältnissen und dem städtischen Winterdienst berichtet wird. Dabei stellt sich meist schnell heraus, dass Aufgabe und Leistungsfähigkeit des städtischen Winterdienstes völlig falsch eingeschätzt werden. Aufgrund des anhaltenden Winterwetters möchte die Stadt Hemer mithilfe der folgenden Übersicht die häufigsten Fragen der Hemeraner Bürgerinnen und Bürger beantworten:

Gehwege

• Wer muss die Gehwege räumen?

Grundsätzlich ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstückes für die Beseitigung von Schnee und Eis und für das Streuen bei Glätte verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (z.B. bei Eckgrundstücken), so besteht demnach die Anliegereigenschaft zu beiden Straßen, unabhängig vom Bestehen eines Zugangs zu einer der beiden Straßen. Die Räum- und Streupflicht dieser Bereiche obliegt allerdings dem Mieter, wenn der Vermieter sie auf ihn übertragen hat.

• Wann muss geräumt werden?

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

• Wie muss geräumt werden?

Öffentliche Gehwege müssen nach Möglichkeit so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Straßeneinläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

„Festgetretener Schnee“ bedeutet keinen geräumten Gehweg! Hier bilden sich schnell Eisglätte oder Unebenheiten, die die Unfallgefahr für Passanten erhöhen.

• Wer muss das Streumittel später beseitigen?

Die bzw. der Winterdienstpflichtige selbst muss die Streureste umgehend beseitigen, wenn kein Schnee mehr liegt.

• Was ist, wenn sich an meinem Haus gefährliche Eiszapfen gebildet haben oder Dachlawinen drohen?

Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Gefahren für passierende Personen durch drohende Dachlawinen oder gefährliche Eiszapfen sind unverzüglich zu beseitigen. Bis zur Beseitigung der Gefahr ist es unumgänglich, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und unter Umständen Sicherheitsabsperrungen einzurichten. Es muss schnellstmöglich gehandelt werden! Eine mehrtägige Absperrung ist kein Ersatz für eine Gefahrenbeseitigung. Im besonders dringenden Notfall hilft hier die Feuerwehr der Stadt Hemer weiter. Entstandenen Kosten werden dem Eigentümer des Gebäudes, von dem die Gefahr ausgeht, in Rechnung gestellt.

• Was kann passieren, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?

Sollte es durch mangelhaften Winterdienst zu Personenschäden kommen, können von der geschädigten Person zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz gegen die Pflichtige oder den Pflichtigen geltend gemacht werden. Des Weiteren droht die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens seitens der Stadt Hemer.

Straßen

• Wer muss die Straßen räumen?

Die Stadt Hemer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie rechtlich nur verpflichtet ist, die gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen zu räumen und zu streuen.

Verkehrswichtig sind in diesem Zusammenhang in erster Linie verkehrsreiche Durchgangstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Gefährliche Stellen sind beispielsweise scharfe oder unübersichtliche Kurven, starke Gefällstrecken und unübersichtliche Kreuzungen bzw. Straßeneinmündungen.

Beide Merkmale – Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit – müssen zusammen vorliegen, um eine Räum- und Streupflicht der Stadt zu begründen. Erst wenn der Winterdienst in den genannten Bereichen abgearbeitet ist, kein erneuter Schneefall oder Glätte eintritt und die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, kann in Straßen mit untergeordneter Priorität Winterdienst durchgeführt werden. Eine zeitnahe Räumung und Streuung dieser Bereiche ist bei einsetzendem Schneefall und Glätte daher nicht möglich.

Vielmehr kann es je nach konkreter Witterung auch Tage dauern, bis die Mitarbeiter des Stadtbetriebs die Nebenstraßen bearbeiten können. Hierfür bittet die Stadt Hemer um Verständnis.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden gemäß § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW die Möglichkeit haben, die Reinigung und den Winterdienst der Fahrbahnen auf die Eigentümer der anliegenden und erschlossenen Grundstücke zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Auch die Stadt Hemer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, insbesondere in Bereichen, die der Stadtbetrieb aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mit seinen Räum- und Streufahrzeugen anfahren kann. In diesen Straßen wird durch die Stadt kein Winterdienst durchgeführt. Bei welchen Straßen dies der Fall ist, ist in Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung geregelt, welche auf www.hemer.de unter der Rubrik „Rathaus - Politik und Verwaltung - Ortsrecht“ eingesehen werden kann.

• Wieso schiebt der Schneepflug gerade geräumte Einfahrten und Gehwege wieder zu?

Es kann vorkommen, dass der Schneepflug die frisch geräumte Grundstückseinfahrt im Vorbeifahren wieder zuschiebt. Die Fahrer des Hemeraner Winterdienstes sind bemüht, diese unerfreulichen Schneewälle vor der Grundstückseinfahrt der Bürgerinnen und Bürger so weit wie möglich zu vermeiden. Leider ist es nur selten möglich, das Räumschild des Fahrzeuges an einer Einfahrt zu verstellen. Generell muss das Schneeschild zum Fahrbahnrand gedreht sein. Die Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht möglich.

• Was heißt das für mich?

Die wieder zugeschobene Räumfläche ist leider erneut vom Schnee zu befreien. Diese Mehrarbeit ist der Bürgerin bzw. dem Bürger laut herrschender Rechtsprechung zuzumuten.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Städtischen Betriebshofes Hemer sind stets bemüht, ihren Räum- und Streudienst so zu gestalten, dass dieser möglichst optimale Verkehrsbedingungen im Winter gewährleistet. Damit der Städtische Betriebshof seine Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen ordnungsgemäß durchführen kann, sind wir auf Ihre Mithilfe und Rücksichtnahme angewiesen. Bitte halten Sie bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen frei. Bitte achten Sie beim Parken Ihres Autos in engen Straßen darauf, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Bei Beschwerden über den Winterdienst hilft Ihnen Hr. Reichel (Tel. 551-233) von der Beschwerdestelle der Stadt Hemer gerne weiter!

Autor:

Christoph Schulte aus Hemer

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