CO-Pipeline darf weiter gebaut werden
Bezirksregierung genehmigt Antrag auf sofortige Vollziehung

Covestro die CO-Pipeline zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen weiter bauen. | Foto: Siewert, Doro (go1)

Das Unternehmen Covestro hat am 28.05.2020 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Errichtung der CO-Pipeline zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen gestellt. Dieser Antrag wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf intensiv geprüft und die sofortige Vollziehung mit Bescheid vom 02.07.2020 angeordnet.

Die Abwägung des öffentlichen Interesses (u.a. Stärkung der wirtschaftlichen Struktur der Chemieindustrie, Verbesserung der Umweltbilanz) und des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin gegen das Schutzinteresse der Betroffenen (insbesondere der Eingriff in deren Eigentum) sowie naturschutzfachliche Belange waren Grundlage der Entscheidung.
Durch diese Anordnung wird dem Unternehmen ausschließlich die bauliche Fertigstellung der CO-Pipeline ermöglicht (z.B. Verlegen Geogrid II), nicht der Betrieb. Dafür gilt nach wie vor die aufschiebende Wirkung der Klage.

Hintergrund:

Bereits am 14.02.2007 wurden die Errichtung und der Betrieb der CO-Pipeline durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt. Seitdem wurde diese Genehmigung durch Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse angepasst, zuletzt am 10.08.2018
Aktuell ist ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster anhängig, in dem die Genehmigung für die CO-Pipeline in der Fassung vom 10.08.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft wird. Die mündliche Verhandlung ist für August 2020 terminiert.
Diese Klage gegen die Genehmigung hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Genehmigung nicht vollzogen werden darf. Im Falle der CO-Pipeline heißt das, dass eine Genehmigung zur Errichtung/Bau und zum Betrieb der Leitung vorliegt, die dafür jetzt noch notwendigen Schritte aber nicht umgesetzt werden dürfen, so lange über die Klage nicht entschieden ist.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung auszusetzen, so dass trotz Klage ein Projekt begonnen oder fortgesetzt werden kann: die sogenannte Anordnung sofortiger Vollziehung. Diese kann die Genehmigungsbehörde erlassen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Falls die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des Antragstellers liegt, ist sie zur Anordnung verpflichtet.
Im vorliegenden Fall geht es um den Bau - nicht um den Betrieb der Pipeline.

Autor:

Lokalkompass Langenfeld - Monheim - Hilden aus Monheim am Rhein

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