Informationsfreiheit
Jobcenter Märkischer Kreis Kosten Sicherheitsdienst 2018-2021

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Ämter und Behörden haben die Pflicht über die Ver(sch)wendung öffentlicher Gelder Auskunft zu geben.

Die IFG-Anfrage über "Auskunft über die Kosten des Sicherheitsdienstes durch externe Dienstleister für die letzten vier Haushaltsjahre 2018-2021" ist somit legitim.

Die Antwort befremdet:

"Sehr geehrter Herr R.,
mit E-Mail vom 13.06.2022 beantragten Sie Auskunft über die Kosten des Sicherheitsdienstes durch externe Dienstleister für die letzten vier Haushaltsjahre 2018-2021 im Jobcenter Märkischer Kreis.

Ihren Antrag lehne ich ab.

Gemäß § 8 Absatz 1 IFG muss die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat. Nach § 6 IFG könnte dem Informationszugang der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, somit waren die Wach- und Sicherheitsdienste als Dritte zu beteiligen. Die Wach- und Sicherheitsdienste wurden als Dritte an dem Verfahren beteiligt. Diese sind mit der Weitergabe der Informationen nicht einverstanden. Somit mangelt es an der erforderlichen Zustimmung der Dritten für die Weitergabe der beantragten Informationen.

Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Ihrem Anspruch auf Informationszugang zu den Kosten für die Security steht gemäß § 6 IFG der Schutz der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Wach- und Sicherheitsfirmen entgegen, da die Dritten hat ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse an den Kosten haben."

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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