Amtsgericht Iserlohn
Jobcenter Märkischer Kreis verschlampt Unterlagen und unterstellt Sozialleistungsbetrug

Am Freitag, den 08.11.2019 fand vor dem Amtsgericht Iserlohn eine Verhandlung gegen ein Paar wegen behauptetem Sozialleistungsbetrug statt. Den Vorsitz führte Richter Gieseke von Bergh.

Im Kern ging es um die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung, die der Mann über einige Monate ausgeübt hatte, und die in mehreren Bewilligungsbescheiden des Jobcenters keine Berücksichtigung gefunden hatten.

Nachdem die Personalien festgestellt worden waren, verlas die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage: . . . „in drei selbstständigen Taten“ . . . „weil Sie es unterließen“ . . .

Danach fragte Richter von Bergh ob sich die Beschuldigten zur Sache äußern wollten. Dies wurde bejaht.

Die Angeschuldigte schilderte, dass der Partner den Minijob seines damals an Krebs erkrankten Vaters weitergeführt hatte. Die geringfügigen Einnahmen flossen auf das Konto des Vaters, um die Mehrbelastung durch die Erkrankung aufzufangen. Ein Zugriffsrecht auf das Konto und den Kontostand bestand nicht.

Dem Vorwurf die Tätigkeit nicht dem Jobcenter mitgeteilt zu haben, widersprachen beide heftig. Am 15.06.2016 sei der Vertrag über den Minijob unterzeichnet worden und bereits am Folgetag oder spätestens am übernächsten Tag sei die persönliche Mitteilung erfolgt. Am Empfang im Jobcenter habe man sie aufgefordert die Meldung zu verschriftlichen und dort sei Ihnen zugesagt worden, dass die Mitteilung an den zuständigen Leistungssachbearbeiter weitergeleitet würde.

Eine weitere Meldung der gleichen Sache im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages sei nicht erforderlich gewesen, weil alle Daten bereits bekanntgegeben waren. Abgefragt waren aber nur Änderungen.

Der Richter wollte nun wissen, warum die Mitteilung nicht direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter abgegeben wurde?

In der Antwort wurde klargestellt, dass der direkte Zutritt zu den Sachbearbeitern nicht mehr möglich ist und dass die Leistungsberechtigten zur Abgabe von Unterlagen regelmäßig an die Mitarbeiter im Eingangsportal verwiesen werden.

Hier war weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Die Zeugin des Jobcenters, Frau Eva K-C,  war zwar vom Gericht geladen worden, dann aber wegen Mutterschaftsurlaub abgemeldet worden. Auch war noch nicht geklärt, ob diese überhaupt zum Zeitpunkt der Mitwirkung zuständig war. Die Entgegennahme der Meldung war schließlich in der Eingangszone erfolgt.

Die Angeschuldigte beklagte, dass die Zeugin nicht gekommen war, da sie selbst noch Fragen an die Jobcentermitarbeiterin hätte.
Dann wies sie auch auf eine weitere Ungereimtheit hin und zwar hatte die Regionaldirektion, die für die Rückforderungen zuständig ist, ihre minderjährige Tochter mit einer Mahnung angeschrieben. Das war ein Verfahrensfehler wurde ihr am Telefon mitgeteilt.

Das war nicht der einzige Fehler. Zur Prozessvorbereitung hatten sie einen Antrag auf Zusendung von Aktenauszügen beim Jobcenter gestellt. Auch die Zusendung war nicht erfolgt.

Nun meldete sich die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu Wort und fragte, ob sie denn nichts von den Fehlern bei den Bescheiden gemerkt hätten?

Zu einen seien sie mit der Krankheit des Vaters, aber auch mit ihrer Schwangerschaft beschäftigt gewesen. Die Bescheide hätte sie in der Gesamtheit nie ganz nachvollziehen können und als sie einmal eine Frage an eine Jobcentermitarbeiterin gestellt hatte, habe sie als Antwort erhalten: „Das kann ich ihnen auch nicht erklären.“
Inzwischen ist die Überzahlung zurückgezahlt worden

Richter Gieseke von Bergh stellte fest, dass die Frage der erfolgten Änderungsmitteilung in diesem Termin nicht abschließend geklärt werden könne. Er stellte einen neuen Termin in Aussicht. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft widersprach nicht.

Am 15.11.2019 erreichte das Ehepaar die Nachricht, dass das Verfahren eingestellt sei.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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