Rechtswidrige Knebelverträge vom Jobcenter
Kritik vom Bundesrechnungshof: Mehr als jede zweite Eingliederungsvereinbarung ist fehlerhaft

Mehr als jede zweite Eingliederungsvereinbarung der Jobcenter ist fehlerhaft. Da der Missstand seit Jahren besteht, stellt der Rechnungshof nun die Sinnhaftigkeit des Instrumentariums infrage:

Kritik vom Bundesrechnungshof: Mehr als jede zweite Eingliederungsvereinbarung ist fehlerhaft

Unter dem Werbeslogan "Fördern und fordern" („mit Zuckerbrot und Peitsche“)  leitete Gerhard Schröder eine Mutation des deutschen Sozialstaates und den Untergang der SPD als Arbeitnehmervertretung ein.
Aber ist Phrase ist hohl. 

Die medienwirksam propagierte Förderung erschöpft sich zumeist in  

  1. überteuertem Bewerbungstraining 
  2. nichtsnutzigen "Trainingsmaßnahmen"
  3. Vermittlung in den dritten Arbeitsmarkt (kurz befristete Zeitarbeit)

vergleichbar mit einem Eisverkäufer, der gerademal drei Sorten im Angebot hat, Vanille, Schoko, Erdbeere.

Wer sich mit den internen Abläufen innerhalb der Jobcenter auseinandersetzt, diesem schwer fälligen Konstrukt einer völlig überfrachteten Bürokratie, nahezu undurchdringlichen Komplexität an "Gesetzes-Terror", ineffizienten, weil unbelehrbaren Führungsriege in Nürnberg und dem hausinternen Rechtfertigungszwang auch nur irgendetwas vorweisen zu müssen, der versteht, warum das Fordern dermaßen in den Fokus gerückt ist.

  1. Eingliederungsvereinbarungen 
  2. Sanktionen
  3. Leistungseinstellungen
  4. Erfordernis den Klageweg zu betreten, um Rechte einzufordern

Niemand muss eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, die er nicht versteht, die er nicht mit ausgehandelt hat und die ihm persönlich keine individuellen Zusicherungen. Ich muss auch keinen Vertrag unterschreiben, dass ich bei grüner Ampel über eine Straße gehen darf. Das ist geregelt.

Eine Eingliederungsvereinbarung muss nicht wiederholen, was bereits von Gesetzeswegen im SGB II zugesichert ist. - Aber wenn ein solcher "Vertrag" eine dreiviertel Seite "Rechtfolgenbelehrung" enthält, dann ist man gut beraten, sich unabhängig zu informieren, welche vermeidbaren Risiken hier versteckt liegen.

Die Androhung von Leistungseinstellung bei Verweigerung der Unterzeichnung einer EGV stellt möglicherweise bereits den strafrechtlichen Tatbestand der Nötigung (§ StGB) dar. In den Beratungsgesprächen des Verein aufRECHT e.V.  wird uns immer wieder von solchen Erfahrungen berichtet. Allerdings gibt es auch eine nicht geringe Personenzahl, die sich bereits aus Unwissenheit und Angst unterwirft.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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