LSG NRW, L 19 AS 730/19 B ER, 31.05.2019
Mangelhafte Schulung der Jobcenter-Mitarbeiter im Märkischen Kreis

Weil der Wissensstand vieler Mitarbeiter aufgrund nur unzureichender Schulung und Weiterbildung mangelhaft ist, versucht die Geschäftsführung des Jobcenter Märkischer Kreis den Leistungsberechtigten immer wieder das Recht auf einen Beistand zu nehmen. klage099 , klage074  Ein weiteres Beispiel wird in Kürze veröffentlicht. Es ist eben leichter „Kunden“ zu belügen, wenn niemand mithört.

Aus inzwischen mehr als 700 Beistandsterminen weiß ich worüber ich rede und schreibe, z.B. mein Artikel vom 15.08.2013 „Knebelverträge vom Jobcenter – die Eingliederungsvereinbarung“  
Aber auch sechs Jahre waren nicht ausreichend die Jobcentermitarbeiter in grundlegenden Themen nach zu schulen. Als verantwortlich für die Qualitätsleistung der Widerspruchstelle  und die Schulung der Mitarbeiter stellt die Geschäftsführung im Juli 2016 die „Bereichsleiterin Recht“ Vera Ehrlich-Speckbrock vor. 

Aber auch Dutzende verlorener Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund zum Thema Eingliederungsvereinbarung haben nicht zur kompetenten Nachschulung der Mitarbeiter geführt. Entscheidungen vor den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht wurden sträflich ignoriert und die Mitarbeiter machen seit Jahren die gleichen Fehler.

Vom Landessozialgericht NRW abgewatscht

Mit Beschluss L 19 AS 730/19 B ER vom 31.05.2019 hob der LSG NRW den Beschluss des Sozialgericht Dortmund vom 26.04.2019, Az. S 60 AS 1563/19 ER auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.03.2019 auf.
Das LSG rügte die Rechtswidrigkeit der EGV. „Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner die Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nur „bis auf weiteres“ geregelt hat.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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