Überprüfungsanträge
Rechtswidrige Wohnkostenkürzungen beim Jobcenter Märkischer Kreis

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Beim Nachbearbeiten meiner beispielklagen.de bin ich gerade wieder auf mein Fallbeispiel 011 gestoßen. 
Seit einer Änderung der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) zum 01.01.2010 bestand für Leistungsberechtigte ein erhöhter Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft. Bereits damals klärte das Jobcenter Märkischer Kreis die Leistungsberechtigten nicht über ihre Rechte auf.

Durch den Verein aufRECHT e.V. Iserlohn wurden Leistungsberechtigte über die Gesetzesänderung in Kenntnis gesetzt. Zuvor hatte das Jobcenter ihm mitgeteilt, dass seine Wohnung angeblich zu  teuer war. Mit der Gesetzesänderung war sein Anspruch allerdings auf monatlich 24,00 € gestiegen. Der geschuldeten Informations- und Beratungspflicht war das Jobcenter nicht nachgekommen.

Zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags hatte das Jobcenter ihm bereits durch Verschweigen der Rechtslage 23 Monate lang 24,00 € Leistungen vorenthalten. Der Zahlungsrückstand lag bei bereits 552,00 €.

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Der Überprüfungsantrag des juristisch ungeschulten Laien wurde abgewiesen.

Im Ablehnungsbescheid hieß es:
"Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (5 44 Abs. 1 Salz 1 SGB X).

Meine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist. Da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es bei meiner Entscheidung verbleiben.

Die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 waren zu diesem Zeitpunkt angemessen."

Weitere 6 Wochen nach Einschaltung des Anwalts Lars Schulte-Bräucker , am Dienstag, den 30.04.2013 wird neu beschieden. Diesmal werden die Kosten der Unterkunft auch für das Jahr 2010 in voller Höhe übernommen.

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Diese Aussage der Mitarbeiterin der Widerspruchstelle (Qualitätssicherungsstelle des Jobcenter) würde man umgangssprachlich wohl als "Lüge" oder "Falschaussage" bezeichnen, strafrechtlich vielleicht "Vortäuschen falscher Tatsachen"?

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

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Wie man das nennt, wenn der Geschäftsführer des Jobcenters über Jahre hinweg als "Ehrenamtlicher Richter in Dortmund" an hoheitlichen Aufgaben beteiligt ist und sein eigenes Haus nicht führt, weiß ich nicht. Zumindest nenne ich überprüfbare Fakten.

Die verspätet nachgeleisteten Zahlungen hätten von Amtswegen ohne eigenen Antrag mit 4 % verzinst werden müssen. Davon hatte ich zum damaligen Zeitpunkt leider keine Kenntnis. 
Das Jobcenter Märkischer Kreis hat sich auch hier über das Gesetz eigenmächtig hinweg gesetzt.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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