Betriebsstrom der Heizung
Warmwasserpauschale Berechnung des Betriebsstrom einer Gastherme

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Berlin. Deutschland hat den teuersten Strom weltweit. Da gibt es nichts zu verschenken für Leistungsberechtigte.

„52 (aa) Schätzungen i.S.d. §§ 202 S. 1 SGG, 287 Abs. 2 ZPO müssen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Das Gericht entscheidet wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung nach freier Überzeugung; es hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 287 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO). Um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden, sind die Tatsachen festzustellen, die der Schätzung nachvollziehbare Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen verschaffen; zudem ist die Geeignetheit der ausgewählten Berechnungsmethode nachvollziehbar zu begründen (BSG a.a.O., Rn. 21; LSG NRW Urteil vom 09.10.2019, L 7 AS 642/18, juris Rn. 28).“

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 4322/16, 29.10.2018
LSG NRW, L 12 AS 2055/18, 28.10.2020
BSG, B 7/14 AS 1/21 R, 18.05.2022
S.G. ./. Jobcenter Wuppertal
Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Juli 2016 wegen der Aufwendungen für den Betriebsstrom einer Gastherme.

Mit der Klage hiergegen hat die Klägerin die Zahlung weiterer 5,06 Euro für Juli 2016 im Zusammenhang mit dem Betriebsstrom der Gastherme geltend gemacht. Hiervon hat ihr das SG 3,80 Euro “als Heizkosten“ zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung des Beklagten aufgehoben, die Klage abgewiesen sowie ihre Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II und § 21 Abs 7 SGB II.

Terminbericht
"Die Klägerin war mit ihrem Revisionsbegehren erfolgreich. Der von ihr geltend gemachte weitere Betrag von 5,06 Euro bleibt auch zusammen mit den vom Beklagten zuerkannten 1,50 Euro (= 6,56 Euro) hinter dem ihr nach § 21 Abs 7 SGB II aF zustehenden pauschalierten Bedarf für dezentrale Warmwassererzeugung zurück. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG folgt aus der Begründung der Klägerin, der Beklagte habe einen Ausgleich für die Aufwendungen durch den Verbrauch von Pump- und Zündstrom der Gastherme vorzunehmen, keine Beschränkung des Streitgegenstandes auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung."

Vorinstanzen:
Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 4322/16, 29.10.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 2055/18, 28.10.2020
Verhandlung B 7/14 AS 1/21 R

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 21/2022, 22.05.2022
1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II ) und zur Sozialhilfe ( SGB XII )

1.1 BSG, Urt. v. 18.05.2022 - B 7/14 AS 1/21 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Betriebsstrom - Gastherme
Gastherme kann Mehrbedarf für Hartz-IV-Bezieher begründen

Eine Gastherme in einem Hartz-IV-Haushalt kann den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser begründen. Voraussetzung für den Erhalt der gesetzlichen Pauschale ist, dass die Gastherme nicht nur als Heizung dient, sondern auch zur dezentralen Warmwasserversorgung verwendet wird ( www.evangelisch.de )

Urteil: Gastherme kann Mehrbedarf für Hartz-IV-Bezieher begründen

„Kassel (epd). Eine Gastherme in einem Hartz-IV-Haushalt kann den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser begründen. Voraussetzung für den Erhalt der gesetzlichen Pauschale ist, dass die Gastherme nicht nur als Heizung dient, sondern auch zur dezentralen Warmwasserversorgung verwendet wird, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 7/14 AS 1/21 R)

Im Streitfall hatte die klagende Hartz-IV-Bezieherin vom Jobcenter Wuppertal die Erstattung von Stromkosten für den Betrieb ihrer Gastherme verlangt.

Die Klage hatte vor dem BSG Erfolg. Allerdings hatten die Kasseler Richter den Anspruch ganz anders begründet. Da die Gastherme der Klägerin auch zur Warmwasserversorgung dient, stehe ihr der gesetzliche Mehrbedarf für Warmwasser zu. Das Gesetz sieht hier 2,3 Prozent des Regelbedarfs vor. So können etwa Alleinstehende bei einem Regelbedarf von 449 Euro monatlich weitere 10,33 Euro geltend machen, volljährige Partner 9,29 Euro und Kinder - je nach Alter - zwischen 2,28 Euro und 5,23 Euro.

Die volle Warmwasserpauschale könne hier die Klägerin aber nicht verlangen, so das BSG, da sie nur die Zahlung weiterer 5,06 Euro beantragt hatte.“

Urteil: Gastherme kann Mehrbedarf für Hartz-IV-Bezieher begründen

Berechnung des Betriebsstrom der Heizung:

(am Beispiel einer Gasetagenheizung Modell: Vaillant VCW 180 XEU 125 W, Strompreis = Stromjahresverbrauchabrechnung in EUR geteilt durch verbrauchte kWh)

2022 - Auszug eines Schreibens:

„Gemäß der Ihnen vorliegenden bindenden „Arbeitshinweise zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung“ der Stadt Hagen sind nachgewiesene Kosten des Betriebsstrom für Gastherme als Bedarfsdeckung der Unterkunft anzuerkennen.

Aufgrund der konkreten Verbrauchswerte meiner Heiz/ und Warmwassertherme Vaillant VCW 180 XEU 125 W (Stromverbrauch gemäß Herstellerangaben (siehe Anlage) = 125 W pro Stunde, die Pumpe benötigt 100 W/ h, für die Geräteelektronik verbleiben dauerhaft 25 W/ h),

ergibt sich nach anerkannter BSG Rechtsprechung folgende Höhe des monatlich zu bewilligendem Bedarf des Betriebsstroms der Gastherme:

[240 Tage x 15 Stunden x 125 Watt (in Volllast) + 240 Tage x 9 Stunden x 25 Watt (in Standby-Betrieb) + 125 Tage x 24 Stunden x 25 Watt (in Standby-Betrieb)] / 12 Monate x 0,3622 EUR/kWh (Strompreis des Stromversorgers, siehe Anlage)
= 17,48 EUR/ Monat

Gerne können Sie sich die Stromverbrauchswerte der Therme auch vom Hersteller direkt bestätigen lassen; der Strompreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis plus Arbeitspreis des Energielieferers – so wie es auch Anbieter gibt, die auf einen “Grundpreis“ verzichten, aber dafür die verbrauchte kWh preislich höher ansetzen; Heiztage und Stunden spiegeln sich in BSG Rechtsprechung wider und sind auch unter DWD (Deutscher Wetterdienst) dargelegt.

Da diese Form der monatlichen Verbrauchsberechnung des Betriebsstrom einer Gas-Etagen-Heizung (Therme) seit Jahren seitens des Jobcenter Hagen angewandt wird – einzig Wattzahl der verschiedenen Thermen sowie Strompreise sind variabel - müsste Ihnen obenstehende Berechnung bekannt sein.

Die von Ihnen bewilligte Pauschale für den Betriebsstrom der Heizung in Höhe von 2,50 EUR pro Monat deckt nachweislich noch nicht einmal die Stromkosten des Standby-Verbrauchs der Gastherme. Beweis:

Kosten allein des Standby der Gastherme = 6,60 EUR pro Monat.

Ich bitte um Berücksichtigung aller nachgewiesenen und zu bewilligenden Kosten der Unterkunft und der Heizung gemäß SGB II und unter Berücksichtigung von § 138 ZPO verpflichtend nicht nur wahrheitsgemäß, sondern auch umfassend vorzutragen.

 Gastherme kann Mehrbedarf für Hartz-IV-Bezieher begründen
Urteil: Gastherme kann Mehrbedarf für Hartz-IV-Bezieher begründen

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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