Alle Hartz IV-Bescheide bleiben ausnahmslos rechtswidrig

Bereits am 08.12.2012 veröffentlichte ich hier einen Artikel unter dem Thema
Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig.

Siehe auch:
sozialrechtsexperte.blogspot.de

Bis heute hat die Aussage ihre Gültigkeit erhalten, weil das Bundesverfassungsgericht noch immer keine abschließende Entscheidung gefällt hat. Das Verfahren ist bereits seit mehreren Jahren anhängig.

28. 1 BvL 12/12
"Vorlage des Sozialgerichts Berlin zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) in Verbindung mit § 28a SGB XII in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) und § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) insoweit mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind, als die für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte für das Kalenderjahr 2011 auf einen Betrag von 364 € und für das Kalenderjahr 2012 durch die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 SGB XII für das Jahr 2012 (RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 auf einen Betrag von 374 € festgelegt wurden."
BVerfG - ausstehende Entscheidungen

Zur Sicherstellung möglicher Rechtsansprüche ist erforderlich, dass die ausgestellten Bescheide keine Rechtskraft entfalten können, dass heißt, gegen jeden einzelnen Bescheid ist anzuraten vorsorglich Widerspruch einzulegen und die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. So will es der Gesetzgeber.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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