Anspruch auf Beistand auch bei Hausbesuchen

„Immer wieder höre ich von Betroffenen, dass es Konflikte bei der Frage gibt, ob Beziehende von ALG II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei Hausbesuchen durch Außendienstmitarbeiter einen Anspruch auf einen Beistand haben. Betroffene können sich in Zukunft auf die Antwort der Bundesregierung auf eine von mir gestellte schriftliche Frage berufen. Diese stellt fest, dass grundsätzlich auch im Rahmen von Hausbesuchen das Recht auf Heranziehung eines Beistandes besteht.
Dies kann eine beliebige Vertrauensperson sein. In einigen Städten gibt es Initiativen, die Begleitung bei Ämtergängen oder bei Hausbesuchen vermitteln.“
katja-kipping.de

Die Antwort der Bundesregierung ist eindeutig:

Schriftliche Frage im Januar 2014
Arbeitsnummer 83
Frage Nr. 83:

"Haben Beziehende bzw. Antragstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein Anrecht nach $ 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf Beistand auch bei Hausbesuchen durch Außendienstmitarbeiter/innen der zuständigen Behörden?

Antwort:
Gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) haben Beteiligte das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen und sich damit durch eine Person ihres Vertrauens im Verwaltungsverfahren unterstützen lassen. Die Vorschrift gilt für alle Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch, also auch für Verfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach dem Wortlaut des § 13 Absatz 4 Satz 1 SGB X besteht allerdings dieses Recht unmittelbar lediglich bei ,,Verhandlungen und Besprechungen". Ein Beistand kann nach dieser Vorschrift also nur im Rahmen mündlicher Erörterungen und ggf. anderer Formen von Kommunikation zwischen Behörde und Beteiligtem auftreten.

Sinn und Zweck eines Hausbesuchs wird im Bereich des SGB II und des SGB XII zwar regelmäßig eine Inaugenscheinnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X sein. lm Rahmen eines Hausbesuchs werden sich allerdings Inaugenscheinnahme einerseits und Verhandlungen und Besprechungen andererseits nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen. Das in Augenschein Genommene wird in der Regel vor Ort und während der Inaugenscheinnahme auch Gegenstand von mündlichen Erörterungen sein.

In diesem Fall besteht auch im Rahmen von Hausbesuchen grundsätzlich das Recht auf Heranziehung eines Beistandes nach § 13 Absatz 4 Satz 1 SGB X.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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