Jobcenter Märkischer Kreis - Fehlerhafte Bescheide durch veraltete Rechtsanwendung

In der letzten Zeit ist wiederholt auffällig geworden, dass die Anwendung des Sozialgesetzbuch II beim Jobcenter Märkischer Kreis zum Teil auf eine veraltete Rechtslage gestützt wird und/oder auch die aktuelle Rechtsauslegung des Landessozialgerichts NRW und selbst des Bundessozialgerichts ignoriert.

Mögliche Ursachen sind auch hier unzureichende Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter. Angesichts einer sich ständig weiter (zurück)entwickelnden Rechtslage und stetig wandelnden Weisungslage ist das beinahe verständlich.

Nicht hinnehmbar ist jedoch, dass solche vermögensschädigenden Irrtümer und teils Existenzbedrohenden Bescheide nicht automatisch von Amts wegen korrigiert werden.

Gem. § 13-17 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet die Anspruchsberechtigten nicht nur über Pflichten, sondern auch über sämtliche Rechte umfassend aufzuklären und zu beraten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. § 15 (2) SGB I Es gehört auch zu den Aufgaben der Sachbearveiter dafür Sorge zu tragen, dass alle begünstigenden Anträge zeitnah und korrekt gestellt werden § 16 (3) SGB I.

Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist § 16 (2) SGB I.

Leistungsanspruch

Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Dabei war das Antragsdatum besonders zu berücksichtigen.

In der neuen, ab dem 01.01.2011 geltenden Fassung des § 37 SGB II (n.F.) gilt die Rückdatierung auf den ersten des Monats.

§ 37 Antragserfordernis

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück.

Bildungspaket

Leistungen nach dem Bildungspaket sind von der allgemeinen Antragstellung ausdrücklich nicht erfasst, obwohl das Verfassungsgericht im Februar 2010 die realitätsnahe Bedarfsermittlung und Auskehr der Leistungen ausdrücklich verfügt hatte. Diesem Auftrag ist die Bundesregierung nicht nachgekommen und hat mit einem weiteren bürokratischen Monster dem Missbrauch der Gelder durch klamme Kommunen Tür und Tor geöffnet.

EU-Recht

Ein weiterer komplexer Bereich betrifft die Umsetzung von EU-Recht im SGB II (und Asylrecht). Nach neuerer Rechtsprechung bestehen etliche weiterführende Rechtsansprüche als das Jobcenter einräumen will.

Eingliederungsvereinbarung

„Wenn Sie nicht unterschreiben, kann ich nicht sanktionieren.“ - Der einzige und tatsächliche Grund für eine Eingliederungsvereinbarung scheint der zu sein, eine „Rechts“grundlage zu konstuieren, um den Existenzbedrohenden Druck gegen Erwerbslose aufzubauen. Für gewöhnlich verpflichtet sich das Jobcenter zu absolut nichts, außer vielleicht zu solchen Leistungen, zu denen sie ohnehin von Gesetzeswegen verpflichtet sind. Die Eingliederungsvereinbarung verkommt dabei zu einem Pseudo-Vertrag der ähnlich ist eines Vertrages, der einräumt bei „grün“ eine Ampel zu überqueren.
Niemand muss unterschreiben. Betroffene dürfen den Vertrag mitnehmen und zuvor unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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