Sieg für den DGB - Jobcenter haften für rechtswidrige Ein-Euro-Jobs

„Jobcenter sind dafür verantwortlich, wenn sie Hartz-IV-Empfängern einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job anweisen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bei einer öffentlichen Verhandlung am "Tag der offenen Tür" entschieden.“
http://www.n24.de/news/newsitem_7195367.html

„Vermitteln Jobcenter rechtswidrige Ein-Euro-Jobs, können Hartz-IV-Bezieher für ihre geleistete Arbeit mehr Geld verlangen. Entsprechen die Ein-Euro-Jobs nicht den gesetzlichen Anforderungen, müsse die Behörde Wertersatz für die vom Arbeitslosen erbrachte Arbeit zahlen (siehe hierzu auch diese Meldung bzw. hier), entschied, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Samstag, 27.08.2011, verkündeten Urteil (AZ: B 4 AS 1/10 R). Der 4. Senat bekräftigte damit eine Entscheidung des 14. Senats vom 13.04.2011 (AZ: B 14 AS 98/10 R).“
http://www.kanzlei-blaufelder.com/mehr-geld-bei-rechtswidrigen-ein-euro-jobs/

Mit der jüngsten Entscheidung des BSG ist der Weg für eine Erfolg versprechende Klagewelle geebnet.

In regelmäßigen Abständen hatte der Bundesrechnungshof auf den Missbrauch der „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ hingewiesen. Zuletzt in seinem Bericht vom 11.08.2010. Darin heißt es z.B.:

„0.1 Bei 155 von 249 geprüften Arbeitsgelegenheiten beider Varianten (mit Mehraufwandsentschädigung/mit Entgelt) (62 %) lagen die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor. Meist fehlte es an der Zusätzlichkeit oder der Wettbewerbsneutralität der Arbeiten (141 Fälle). Der Vergleich mit unseren Feststellungen bei vorangegangenen Prüfungen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zeigt, dass sich die Bearbeitungsqualität der Grundsicherungsstellen bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten seit Inkrafttreten des SGB II nicht merklich verbessert hat (Nrn. 1.2, 2.2).
0.2 Nach wie vor nutzen öffentliche Stellen (insbesondere Kommunen) und soziale Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten dazu, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen oder die dafür notwendigen Einrichtungen zu pflegen und zu unterhalten.“
http://www.lag-arbeit-hessen.net/fileadmin/user_upload/BRH_Pruefbericht_AGH_2010_1110.pdf

In seiner Entscheidung hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass im Falle rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten die Jobcenter verpflichtet werden können, die Differenz zum ortsüblichen Tariflohn nachzuleisten. Den Jobcentern obliegt die Verantwort der rechtlichen Prüfung.

Allerdings können auch die Träger selbst womöglich ebenfalls zur Kasse gebeten werden. Denn bei der Antragstellung auf Zuteilung von Arbeitsgelegenheiten verpflichteten sich die Träger ausdrücklich alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen:

„Mir/Uns ist insbesondere bekannt, dass falsche oder unvollständige Angaben nicht nur zur Erstattung von Leistungen sondern auch zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren (Subventionsbetrug) führen können.“

Weiterführendes Informationsmaterial zu den rechtlichen Voraussetzungen, sowie Muster der Antragsformulare finden sich auf der Seite:
http://www.beispielklagen.de/IFG006.html

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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