Sozialgericht Bremen: weitere Niederlage für „Analyse & Konzepte“

Auch der Märkische Kreis verfügt noch immer über kein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Mietobergrenzen der Leistungsberechtigten. Zwar sind die Mitarbeiter der Jobcenter und der Grundsicherung aufgefordert Vorgaben zu behaupten, aber diese Informationen dienen z.Zt. nur der Irreführung und Vortäuschung lediglich behaupteter Tatsachen in der Absicht der vorsätzlichen Vermögensschädigung (= Betrug gem. § 263 StGB).

Für die Zeit bis Dezember 2013 ist gerichtlich ausgeurteilt, dass die Vorgaben des Märkischen Kreises rechtswidrig waren. Jeder Leistungsberechtigte, der in der Zeit Mietanteile aus der der eigenen Tasche zugezahlt hat, wurde betrogen.

Über die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2017 liegt noch immer keine sozialgerichtliche Entscheidung vor.

Etliche Kommunen haben die Ermittlung der Mietobergrenzen an externe Firmen wie „Analyse & Konzepte“, Hamburg ausgelagert. Das dabei heimlich angestrebte Ziel ist stets die Kürzung der Kosten der Unterkunft zu Lasten der Betroffenen.

Verelendung mit System

Durch diese künstlich klein gerechneten Mietobergrenzen werden Tausende von Leistungsberechtigten extrem belastet. Bezahlbarer Wohnraum wird knapp. Immobilien-Haie und Börsianer sorgen für das schwinden von Sozialwohnungen und Fördern die Ghettoisierung finanziell unterversorgter Personengruppen. Immer mehr Leistungsbezieher müssen aus dem bereits massiv gekürzten „Existenzminimum“ noch weitere Einschränkungen für Mietanteile aufbringen.
Diese regelmäßige Unterschreitung des Existenzminimums ist kein Kavaliersdelikt.

Ein aktuelles Urteil des SG Bremen

Die Prüfung der sogenannten „schlüssigen Konzepte“ für die Berechnung der angemessenen Mietobergrenzen liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Sozialgerichtsbarkeit. Aber etliche Gerichte haben in der Vergangenheit sehr schlampig geurteilt und man kann sich des Eindrucks kaum entziehen, dass politische Interessen über die tatsächlichen Rechtsansprüche Bedürftiger gestellt werden.

Ohne die Prüfung der statistischen Rohdaten kann wohl kaum eine kompetente Ermittlung vorgenommen werden.

Das Sozialgericht Bremen hat in einem bisher unveröffentlichten Urteil vom 15.06.2018, Az. S 28 AS 1213/16, die von Analyse & Konzepte erhobenen „Rohdaten“ beigezogen. Die Überprüfung kommt zu dem Schluss, dass das Konzept den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht genügt. Auch dieses Konzept ist nicht schlüssig.

Entscheidungsgründe:
„Die in der Verwaltungsanweisung des Beklagten vom 01.01.2014 vorgesehenen Richtwerte und die ihnen zugrunde liegenden Gutachten der Firma Analyse & Konzepte (Mietstrukturanalyse 2010 und Mietwerterhebung und Indexfortschreibung 2013) können nicht zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten herangezogen werden, da sie den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung der Referenzmiete nicht gerecht werden.“

„Die Ermittlung der Referenzmiete ist jedoch nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erfolgt. Die im Vergleichsraum erhobenen Daten bieten nicht hinreichend Gewähr dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes realistisch wiedergegeben werden.
“Die fehlende Datenrepräsentativität folgt bereits daraus, dass ganz überwiegend Mieten von Wohnungsgesellschaften erfasst worden sind und Mieten kleinerer Vermieter durch die erfassten 45.507 Bestandsmieten nicht ausreichend repräsentierten werden.“
S 28 AS 1213/16

Eine kleine Urteilsdatenbank zu den Konzepten von „Analyse & Konzepte“ veranschaulicht die Unzuverlässigkeit der Konzepterstellung.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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