Darf der Chef über die Feiertage & Silvester Urlaubssperre verhängen?

Der Kamener Rechtsanwalt Gerrit Rethage beantwortet Stadtspiegel-Leserfragen in allen Rechtsgebieten. Foto: Weskamp
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Der Kamener Rechtsanwalt und Notar beantwortet jede Woche, ­exklusiv im Stadtspiegel, eine ­Leserfrage.

Die Rechtsfrage der Woche
Hans-Dieter Meißner arbeitet als Pfleger in einem Seniorenheim. Über Weihnachten und Silvester hat sein Arbeitgeber Urlaubssperre verhängt, damit die Betreuung und die Pflege der Senioren gewährleistet ist. Darf der Arbeitgeber alle Mitarbeiter zwingen, über die Feiertage verfügbar zu sein?
Rechtsanwalt Gerrit Rethage: Dem Arbeitgeber steht ein gewisses Direktionsrecht bei der Arbeitseinteilung zu. Allerdings sind schon gewisse Rechte des Arbeitnehmers von großer Wichtigkeit, nämlich die Urlaubswünsche, aber auch die Urlaubswünsche der anderen Mitarbeiter, zudem stehen dringende betriebliche Belange auf dem Plan.

Der Chef muss die Urlaubssperre betrieblich begründen

Diese Punkte muss der Arbeitgeber sorgfältig beachten und überprüfen, bevor eine grundsätzliche Sperre für alle Arbeitnehmer angeordnet werden kann.
Eine Urlaubssperre kann nämlich grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn es keine Alternative gibt, einen hohen Auftragsbestand oder eine zu dünne Personaldecke aufzufangen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber nur ein kleines Unternehmen betreibt, das ihm wenig Spielräume erlaubt. Gegebenenfalls ist sogar der Betriebsrat, sofern ein solcher besteht, hinzuzuziehen.
Eine Urlaubssperre ist in der Regel also immer dann rechtmäßig - und nur dann - wenn wichtige Projekte anstehen oder außergewöhnlich viel Arbeit anfällt, z.B. bei Einzelhändlern im einkaufsstarken Advent, im Hochsommer bei der Biergartengastronomie oder z.B. bei einem außergewöhnlichen Sonderauftrag in einer Firma, der fristgebunden ist. Wichtig ist immer, den Einzelfall genauestens zu überprüfen. Nur so kann eine gerechte Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
Im vorliegenden Fall sehe ich grundsätzlich keinen Grund, eine allgemeine Urlaubssperre zu verhängen, zumal eine Begründung sichtlich nicht erfolgt ist. Nach meinem Kenntnisstand sind die anfallenden Arbeiten in einem Altenheim ganzjährig gleich zu bewältigen unabhängig davon, ob das Weihnachtsfest bevorsteht oder der Jahreswechsel oder die Zeit ohne Feiertage im gesamten Jahr. Beachte: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Urlaubssperre, also für alle Arbeitnehmer, ist natürlich streng zu trennen von der Prüfung des Urlaubsanspruchs des einzelnen Arbeitnehmers. Schicken Sie Ihre Leser-Fragen an: redaktion@stadtspiegel-kamen.de

Autor:

Anja Jungvogel aus Unna

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