Geflügelpest-Ausbruch im Kreis Wesel
Geflügelpest: Kreis Kleve richtet die bisherige vorläufige Schutzzone ein

Kreis Kleve richtet die bisherige vorläufige Schutzzone sowie die vorläufige Überwachungszone bis auf Weiteres fest ein | Foto: Kreis Kleve / Geoportal Niederrhein
  • Kreis Kleve richtet die bisherige vorläufige Schutzzone sowie die vorläufige Überwachungszone bis auf Weiteres fest ein
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Zuständiges Institut bestätigt Geflügelpest-Ausbruch im Kreis Wesel
Kreis Kleve richtet die bisherige vorläufige Schutzzone sowie die vorläufige Überwachungszone bis auf Weiteres fest ein.

Das zuständige Friedrich-Loeffler-Institut hat den Verdacht auf einen Geflügelpest-Ausbruch auf einem Hof im Bereich Kamp-Lintfort (Kreis Wesel) bestätigt. Dabei handelt es sich um die hochansteckende Variante „HPAI“ (Hochpathogene Avitäre Influenza). Somit werden die - bislang vorläufig eingerichtete - Schutzzone sowie die Überwachungszone bis auf Weiteres fest eingerichtet.

Die Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern umfasst das nördliche Rheurdt sowie das südliche Issum (Sevelen, Oermten und Hamsfeld).

Die Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern umfasst neben Rheurdt und Issum auch das fast vollständige Gebiet von Kerken, einen kleinen Bereich im Nord-Osten von Wachtendonk sowie das östliche Stadtgebiet von Geldern.

Der genaue Verlauf der Grenzen der Schutzzone und der Überwachungszone kann einem Kartenausschnitt auf der Internetseite des Kreises Kleve entnommen werden. Dort finden sich zudem weitere Informationen für Geflügelhalter: www.kreis-kleve.de, Suchbegriff „Geflügelpest“.

Für diese Gebiete hat der Kreis Kleve mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung vom 19. April 2022 verschiedene Regelungen erlassen. Die Allgemeinverfügung ist ebenfalls auf der Internetseite des Kreises Kleve veröffentlicht: www.kreis-kleve.de, Suchbegriff „Bekanntmachungen“.

In beiden Sperrzonen gelten für gewerbliche und private Geflügelhaltungen folgende Maßnahmen. Ausnahmen müssen mit dem Kreis Kleve besprochen werden. Ansprechpartner sind auf der oben genannten Internetseite „Geflügelpest“ genannt.

1. Geflügel darf weder aus noch in den Betrieb verbracht werden.

2. Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

3. Geflügel muss von anderen Tieren isoliert werden – keine Stallpflicht! Es muss so gehalten werden, dass es vor wildlebenden Tieren, erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren, geschützt ist.

4. Geflügel darf ohne die Genehmigung des Kreises Kleve nicht getötet werden.

5. Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe sind untersagt.

6. Zusätzlich werden diverse Verhaltensmaßregeln für den Tierhalter vorgegeben, um eine Weiterverbreitung der Tierseuche zu verhindern.

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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