"Anti-Korruptionsgesetz" der Großen Koalition eine untaugliche Beruhigungspille für das Volk

Foto: Bundestag

Warum der Gesetzentwurf gegen Abgeordnetenbestechung untauglich ist.

Die Große Koalition will Abgeordnetenbestechung endlich unter Strafe stellen - klingt gut, doch in der Praxis dürfte das Gesetz ins Leere laufen. Denn dass ein Parlamentarier “im Auftrag oder auf Weisung” gehandelt hat, wird ihm so gut wie nicht nachzuweisen sein.

Diätenerhöhung und die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung - für die Große Koalition gehören diese Themen offenbar eng zusammen.
Das Problem ist nur: Der vorliegende Gesetzentwurf gegen korrupte Politiker ist weitestgehend untauglich, denn er entpuppt sich bei genauem Hinsehen als ziemlich stumpfes Schwert. Und so wirkt das "Anti-Korruptionsgesetz" der Großen Koalition vor allem wie eine Beruhigungspille für das Volk nach dem Motto: Wenn sie sich schon die Diäten erhöhen, dann geht es jetzt wenigstens den Korrupten unter ihnen an den Kragen!
Doch so sieht es nicht aus - die Formulierung zur Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung droht nämlich in der Praxis ins Leere zu laufen.
Denn anders als bei Beamten soll eine Vorteilsannahme unter Abgeordneten nur dann vorliegen, wenn der oder die Abgeordnete eine Handlung “im Auftrag oder auf Weisung” vornimmt. Kein Vorteilsgeber und kein Mandatsträger ist aber so dumm, sich von einem Dritten beauftragen zu lassen oder sich dessen Weisungen zu unterwerfen. Denn "im Auftrag" bedeutet qua Definition, dass ein solcher erteilt und angenommen wird und schließlich in einer Verpflichtung für den Abgeordneten mündet. Und für die Erteilung einer Weisung wiederum braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vorteilsgeber, zum Beispiel einem Unternehmer, und dem Politiker, den er zu bestechen versucht. All dies wird in der Praxis kaum nachzuweisen sein.
Die Große Koalition scheint diese Lücke auch erkannt zu haben und schreibt in der Begründung des Gesetzentwurfes, die Formulierung “im Auftrag oder auf Weisung” sei nicht juristisch gemeint sondern im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen. Doch gerade im Strafrecht ist der Wortlaut von besonderer Bedeutung für die Auslegung der Norm. Es wird Gerichten schwer fallen, ein Gesetz gegen den Wortlaut auszulegen. Die Formulierung ‘im Auftrag oder Weisung’ muss daher aus Sicht von WIR für Marl dringend gestrichen werden, weil sie den Beweis einer strafbaren Vorteilsannahme praktisch unmöglich macht.

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Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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