Neue Corona-Schutzverordnung: Geänderte Maskenpflicht für Kinder zwischen sechs - und 13 Jahren im ÖPNV
Geänderte Maskenpflicht für Kinder

Seit Freitag, 28. Mai, tritt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Darin enthalten ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (beispielsweise Haltestellen) im ÖPNV. | Foto: Symbolfoto / LK-Archiv: Anna Wirbitzly
  • Seit Freitag, 28. Mai, tritt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Darin enthalten ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (beispielsweise Haltestellen) im ÖPNV.
  • Foto: Symbolfoto / LK-Archiv: Anna Wirbitzly
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Seit Freitag, 28. Mai, tritt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Darin enthalten ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (beispielsweise Haltestellen) im ÖPNV.

Demnach können Kinder zwischen sechs- und 13 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.

Für Nutzer des ÖPNV und seinen Einrichtungen gilt seit 28. Mai 2021 in NRW - wie bisher unabhängig von der örtlichen Inzidenz - somit Folgendes:

  • eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske für Menschen ab sechs Jahren;
  • Kinder zwischen sechs - und 13 Jahren können, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind:

  • Kinder, die das sechste. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Erläuterung Bezeichnung Atemschutzmaske: "Atemschutzmasken im Sinne der NRW-Corona-Schutzverordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95)."

Autor:

Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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