Landesregierung stellt zusätzliche 13 Millionen Euro zur Verfügung
Hilfen für Sportvereine in der Corona-Krise

Jeder Sportverein in NRW, der Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ist, kann den Antrag stellen. | Foto: Archiv
  • Jeder Sportverein in NRW, der Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ist, kann den Antrag stellen.
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Die Landesregierung stellt weitere Hilfen für Sportvereine in Höhe von zehn Millionen Euro aus dem Rettungsschirm bereit.

Ziel ist es, die drohende Zahlungsunfähigkeit von Sportvereinen abzuwenden, die durch die Corona- Pandemie in Not geraten sind. „Wir lassen unsere Sportvereine nicht im Stich. Die neuen finanziellen Mittel helfen, existenzielle Nöte abzuwenden und die wichtige Arbeit vor Ort über die Krise hinaus zu sichern“, sagte die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz. Und weiter: „Zur Aufrechterhaltung der Wirkungs- und Integrationskraft des Sports in unserem Land ist diese spürbare Unterstützung dringend notwendig.“

Notleidende Sportvereine können seit dem 15. April die Hilfe über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (www.lsb.nrw) online beantragen. Antragsberechtigt sind Vereine, die über die Sportbünde oder Sportfachverbände dem Landessportbund angeschlossen sind. Die Anträge sind ausschließlich digital zu stellen. Es stehen insgesamt zehn Millionen Euro dafür zur Verfügung. Die Anträge können bis zum 15. Mai gestellt werden. Matthias Hartmann, Geschäftsführer im KreisSportBund Unna: „Die Vereine sollten unbedingt in die FAQ-Liste (Fragen und Antworten zum Antrag) des Landessportbundes gehen und den Antrag mit dieser Hilfe ausfüllen. Insbesondere für die Kalkulation der Ein- und Ausgaben sind die dort hinterlegten Informationen wichtig.“

Auszug aus der FAQ-Liste:
Wer wird gefördert? Jeder Sportverein in NRW, der Mitglied in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ist (Kreis- bzw. Stadtsportbund oder Fachverband) ist antragsberechtigt. Der Verein muss eine 7-stellige LSB-Vereinskennziffer (VKZ) haben und als gemeinnützig anerkannt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kapitalgesellschaften, an denen antragsstellende Vereine beteiligt sind.
Was wird gefördert? Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt für die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehende Unterdeckung eine Hilfe in Höhe von 60 % des nachgewiesenen Förderbedarfs, höchstens jedoch 50.000 €. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Wie sind die Einnahmen und Ausgaben, die im Antrag einzutragen sind, zu ermitteln? Bei den Planwerten sind die Einnahmen und Ausgaben einzutragen, die in dem Zeitraum März bis Mai 2020 ohne Corona-Krise wahrscheinlich angefallen wären (nach dem Zu- und Abflussprinzip). Die aktuellen Werte sind die tatsächlichen und die für April/Mai erwarteten Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Corona-Krise.

Darüber hinaus stellt die Landesregierung zur Stärkung der Arbeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Sportvereinen aus Mitteln des Haushaltes 2020 zusätzlich drei Millionen Euro zur Verfügung. „Mir ist es besonders wichtig“, so Staatssekretärin Milz, „dass das Rückgrat unserer Vereine, die ehrenamtlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter, in dieser schwierigen Zeit gestärkt werden.“

Autor:

V K aus Unna

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