Neues Betreuungsrecht ab 01.01.2023
Unterstützung vor Vertretung

Kontaktpflege

Vorrang vor einer Betreuerbestellung haben Vollmachten und Patienten-verfügungen. Wenn diese nicht vorliegen, muss im Bedarfsfall geprüft werden, ob wirksame Beratungs- und Unterstützungsangebote vermittelt werden können. Die Wünsche und Vorstellungen der Betreuten haben Vorrang.

Das Betreuungsrecht von 1992 wurde umfassend neu strukturiert. Ziel ist die Selbstbestimmung betreuter Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern.
Auf Grund des Umfangs des neuen Gesetzes möchte ich hier nur einige Schlagwörter aufzeigen.

Mehr Selbstbestimmung für unterstützungsbedürftige Betroffene:

Ein rechtlicher Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise aufgrund einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht besorgen kann. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, heißt es im Gesetz.

Bessere gerichtliche Kontrolle der Betreuer: 

Gestärkt wurde auch die Aufsicht durch das Betreuungsgericht (Rechtspfleger).
Versicherungspflicht für berufliche Betreuer. Einführung eines Anfangs- und Schlussberichtes. (Feststellung, ob die Selbstbestimmung Betreuter beachtet wurde und Ausmaß der Kontaktpflege.)

Neues Betreuungsregister:

Mit dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz wird eine förmliche Anerkennung als Berufsbetreuer durch die örtliche Betreuungsbehörde eingeführt.

Ehegattenvertretung

Nach dem neuen Ehegattenvertretungsrecht (ab 2023) kann ein Ehegatte in Gesundheitsangelenheiten für die Dauer von 6 Monaten die Vertretung übernehmen. Er ist allerdings an die betreuungsrechtlichen Vorgaben gebunden, insbesondere die Wünsche des Vertretenen sind zu beachten.

Für 1,3 Millionen Menschen ist eine Rechtliche Betreuung eingerichtet. Die Erwartungen an die Betreuer sind hoch. Zukünftig müssen Berufsbetreuer bei der Registrierung einen Sachkundenachweis erbringen. Er hat zu erfassen:

  • Vertiefte Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrecht, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge.
  • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  • Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Autor:

Neithard Kuhrke aus Wesel

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