Aufgeblasene Inkassokosten? Neinsagen ist erlaubt! "Offene Sprechstunden" in Dinslaken, Moers und Wesel

Karin Bordin und Gisela Daniels , Leiterinnen der Beratungsstelle Wesel bzw. Moers

Eine zurückgewiesene Lastschrift, weil Gehalt oder Sozialleistung noch nicht auf dem Konto war. Ein Zahlendreher bei der Überweisung oder eine Rechnung, die wegen verspäteter Zustellung erst beglichen wurde, als die Zahlungsfrist schon verstrichen war. Wer nicht rechtzeitig zahlt riskiert, Post vom Inkassobüro zu bekommen – oftmals horrende Gebühren und Drohkulisse inklusive. „Die durch Zahlungsverzug entstehenden Kosten dürfen nicht unnötig aufgeblasen werden“, raten die Verbraucherzentralen im Kreis Wesel, Forderungen zu prüfen und nicht einfach drauflos zuzahlen. Und sie warnt Schuldner, die in Raten abstottern wollen, vor zusätzlichen kostenträchtigen Stolperfallen: „In den Ratenzahlungsvereinbarungen wird häufig festgeschrieben, dass für die simple Festlegung, dass und in welcher Höhe Raten gezahlt werden können, eine zusätzliche Gebühr berechnet wird. Die ist dann meist noch höher als die Kostenposition für die allgemeine Inkassotätigkeit.“ Und die Bedingungen in den Vordrucken von Ratenzahlungsvereinbarungen haben zudem häufig Fußangeln: So soll fast immer die Gesamtforderung akzeptiert werden – inklusive der viel zu hohen Kosten. Die Verbraucherzentrale NRW hat für das richtige Verhalten gegenüber Inkassobüros die folgende Checkliste zusammengestellt:

  • Forderungs-Check: Auch wenn mit Gerichtsvollzieher, Kontosperrung oder Schufa-Eintragung gedroht wird: bei Schreiben von Inkassobüros ist erst einmal zu prüfen, für welche Forderung eigentlich gezahlt werden soll. Manchmal behaupten Inkassobüros einfach nur, dass Verträge geschlossen oder Rechnungen nicht beglichen wurden. Dagegen wappnet ein Check von Unterlagen und Kontoauszügen. Achtung: Zahlungen eintreiben dürfen überhaupt nur Inkassobüros, die auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de registriert sind.
  • Kosten-Check: Leider gibt es keine festen Regeln, wie hoch die Kosten eines Inkassobüros sein dürfen. Aber 70,20 Euro für die Mahnung einer einfachen Rechnung bis 500 Euro zu verlangen, ist zu viel. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW dürften dafür 27 Euro angemessen sein. Wichtig: Zusätzliche Kosten für Telefonate, einzelne Briefe oder Kontoführungsgebühren müssen nie gezahlt werden. Auslagen, um die Adresse des Schuldners zu überprüfen, sind nur zu übernehmen, wenn das auch wirklich notwendig war, weil der Schuldner etwa umgezogen war. Hat das Inkassobüro die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft, darf es überhaupt keine Kosten berechnen, weil es so selbst zum Gläubiger geworden ist.
  • Ratenzahlung als Kostenfalle: Angesichts knapper Kassen oder in Schockstarre wegen vermeintlich drohender Vollstreckungsmaßnahmen scheint das Angebot des Inkassobüros zur Ratenzahlung oft wie ein rettender Strohhalm. Doch Achtung: Häufig wird in den Ratenzahlungsvereinbarungen festgeschrieben, dass Inkassobüros für die simple Zustimmung zur Ratenzahlung eine zusätzliche Gebühr berechnen dürfen. Bei einer Gesamtforderung bis 500 Euro können dafür nicht selten 81 Euro zu Buche schlagen. Kleinstraten lohnen sich deshalb oft nicht. Achtung: Selbst bei geringfügigen Ratenzahlungen wird die gesamte Forderung mit den vielfach ungünstigen Bedingungen anerkannt.


  • Ratenvereinbarung mit Fußangeln: Auch muss nicht alles, was in den Vereinbarungen vorgelegt wird, akzeptiert und unterschrieben werden. Denn häufig sind da Stolperfallen und nachteilige Bedingungen versteckt. Mal ist darin vorgegeben, dass die Gesamtforderung akzeptiert wird – einschließlich der viel zu hohen Kosten. Mal räumt sich auch das Inkassobüro ein, die Forderung noch in 30 Jahren verlangen zu können. Auch wollen Inkassobüros über Lohnabtretungen ohne Gerichtsbeschluss auf Einkommen oder Lohn zugreifen können. Solche Passagen sollten gestrichen oder handschriftlich geändert werden. Vor allem sollte nicht die Gesamtforderung mit sämtlichen Kosten, sondern allenfalls die Ursprungsforderung anerkannt werden.
  • Nicht einschüchtern lassen: Inkassobüros drohen häufig bei Nichtzahlung mit dem Gerichtsvollzieher, Schufa-Einträgen und sogar Haftbefehlen. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und aus Angst einfach zahlen. Viele dieser Drohungen kann das Inkassobüro gar nicht einfach umsetzen.

Wissenswertes rund um Inkassokosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/inkasso

Informationen und rechtliche Beratung bieten auch die Beratungsstellen in Dinslaken, Moers und Wesel in Form einer "offenen Sprechstunde" an.

Termine jeweils von 09.00 bis 12.00 Uhr an den folgenden Tagen:

in Wesel : Donnerstag, 11.10.2018 (Wilhelmstr. 5-7)
in Dinslaken: Freitag, den 12.10.2018 ( Duisburger Str. 21)
in Moers:  Freitag, den 12.10.2018 ( Kirchstr. 42)

Autor:

Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW) aus Wesel

Webseite von Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW)
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