Corona: Soforthilfe auch für Vereine

Die "Soforthilfe Sport" können alle betroffenen Sportvereine von Mittwoch, 15. April, bis Freitag, 15. Mai, über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online beantragen. | Foto: pixabay/Grafik Sikora
  • Die "Soforthilfe Sport" können alle betroffenen Sportvereine von Mittwoch, 15. April, bis Freitag, 15. Mai, über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online beantragen.
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Auch für Vereine werden Soforthilfen und Fördermöglichkeiten angeboten - über zehn Millionen Euro. 

Die "Soforthilfe Sport" können alle betroffenen Sportvereine von Mittwoch, 15. April, bis Freitag, 15. Mai, über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online beantragen, teilt die Stadt Arnsberg mit. Schriftliche Anträge sind nicht möglich. Antragsberechtigt sind alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation (Sportbund oder Sportfachverband) des Landessportbundes NRW angeschlossen sind. Bedingung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte.

Antrag zügig stellen

Für die "Soforthilfe Sport" für Sportvereine in existenziellen Notlagen stehen 10 Millionen Euro in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2020 zur Verfügung, die nach Eingang des Antrags bearbeitet und beschieden werden. Betroffene Vereine werden daher gebeten, möglichst schnell über die Internetseite  www.lsb.nrw auf das Förderportal zu wechseln und dort nach dem Login ihre Anträge online zu stellen. Auf dieser Seite sind auch Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden und die Möglichkeit besteht hier, direkte Fragen an die E-Mail-Adresse soforthilfe-sport@lsb.nrw zu stellen. Weitere 3 Millionen Euro werden hier für die Stärkung der Arbeit der Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Sportvereinen zur Verfügung gestellt.

Sonstige Fördermöglichkeiten für Vereine

Auch wenn es sich nicht auf den ersten Blick erschließt, kann die NRW-Soforthilfe unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Vereine in Betracht kommen. Sofern der Verein vom Finanzamt nach § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und zur Zweckerfüllung überwiegend unternehmerisch tätig ist, kann der Verein einen Antrag auf NRW-Soforthilfe stellen. Je nach Zahl ihrer Beschäftigten können Vereine  Soforthilfen von 9.000, 15.000 oder 25.000 Euro beantragen. Wenn der gemeinnützige Zweck also überwiegend durch wirtschaftliche Einnahmen finanziert wird, bestehen gute Chancen auf eine Förderung. Zu den wirtschaftlichen Einnahmen zählen  beispielsweise Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, Einnahmen aus Sponsoring-Verträgen, Einnahmen aus Events, Eintrittsgelder, oder der Betrieb einer Gaststätte.

Ab 17. April: Antragstellung auch für andere Vereine

Da die wirtschaftlichen Einnahmen der Vereine vielerorts nicht mehr erzielt werden können, kann eine Antragstellung lohnenswert sein. Nachdem das Programm vorübergehend eingestellt wurde, ist die Antragstellung ab Freitag, 17. April, über diese Internetseite möglich: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (Achtung, die korrekte Antragsseite kann ausschließlich über https://www.wirtschaft.nrw/ abgerufen werden. Weitere Informationen sind über die Bezirksregierung Arnsberg erhältlich (Kontakt: corona-soforthilfe@bra.nrw.de).

Autor:

Diana Ranke aus Arnsberg-Neheim

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