Moyland – eine Odyssee - Teil 2: Ein Golfplatz im Moyländer Wald.

Baubeginn ohne Genehmigung (Foto: GvM)
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Mitten im Abwehrkampf gegen die Mülldeponie kam 1986 die Hiobsbotschaft das ein Golfplatz im Moyländer Wald gebaut werden soll. Ebenfalls auf der eiszeitlichen Endmoräne, 700 Meter südlich vom Schloss und 500 Meter westlich der geplanten Deponie.
Teil 1 Mülldeponie im Moyländer See: mehr dazu
Teil 3 Museum Schloss Moyland: mehr dazu

Der Golfplatz sollte wie die Deponie im Landschaftsschutzgebiet errichtet und die Fläche aus dem Landschaftsschutz herausgenommen werden. Aus dem ökologischen Gutachten zur Deponie ging hervor, dass die gesamte bewaldete Endmoräne äußerst schutzwürdig ist und zum Teil aus sehr altem Waldbestand besteht. So konnte man auch später im Buch „Museum Schloss Moyland 1997 DuMont“ folgendes lesen: „Einige Altholzbestände, auf die Höhlenbrüter angewiesen sind, fielen einem Golfplatz zum Opfer. Zum Ausgleich für die gerodeten Flächen wurde an anderer Stelle zwar wieder aufgeforstet, doch ökologisch wertvolle Bestände können sich nur sehr langfristig entwickeln.“
Die 32,38 ha große geplante Golfplatzfläche teilte sich auf in 13,31 ha Wald und 19,07 ha Acker. Laut Landschaftspflegerischen Begleitplan sollten 4,34 ha Wald gerodet und 1 : 1 Ausgleich geschaffen werden. Wir, (Natur- und Tierhilfe) stellten fest, dass bereits vor der Genehmigung und bei Ablehnung durch den Landschaftsbeirat eine Waldumwandlung durchzuführen, 2,5 ha gerodet wurden und nicht in den angegebenen 4,34 ha enthalten waren. Dies haben wir dann in rund 200 Eingaben an die Gemeinde, Kreis und Bezirksregierung gemeldet. Alle Eingaben wurden abgelehnt und die Planung wurde „auf den Weg“ gebracht.
Nach weiteren Eingaben an den Regierungspräsident, schaltete dieser den Beirat der Oberen Landschaftsbehörde ein. In der entscheidenden Sitzung im Gemeinderat musste der Tagesordnungspunkt herausgenommen werden, weil man endlich unsere Angaben richtig einschätzte. Der Fraktionschef der CDU, H. Geurts, später Bürgermeister auf die Nachricht aus Düsseldorf (NRZ 20 Feb. 87) „Hier wird schulmäßig vorgemacht, wie man den Willen einer gewählten Mehrheit unterläuft.“ Und der SPD-Fraktionschef H.-G. Fruhen: „Es ist schon traurig, wenn sich die Geschichte durch Formalitäten verzögert.“
Falsche Flächenangaben und vorzeitiger Baubeginn sind also Formalitäten? Und wieso hat eigentlich die gewählte Mehrheit immer recht?
Die Planung musste also neu aufgelegt werden, nochmals durch alle Instanzen mit einem Jahr Verzögerung, die Baugenehmigung wurde dann im Jan. ´88 erteilt. Der Beirat war nun auch noch richtig sauer auf die vorangegangene Planung und verlangte jetzt einen Ausgleich (Neuaufforstung) von 1 : 3. Der Eigentümer des Geländes, Großgrundbesitzer Steengracht, musste zähneknirschend dies so hinnehmen. Unsere Darstellung von plus 2,5 ha, also insgesamt 6,84 ha wurde übernommen und anstelle von 4,34 ha mussten nun rd. 20 ha neu aufforsten werden.
Hurra, rd. 15 ha Wald für Bedburg-Hau gewonnen.
Der Land-Golf-Club Schloss Moyland erweiterte dann später das 9-Loch-Golfplatzgelände zu einem 18-Loch-Gelände auf einer angrenzenden Ackerfläche.

In den letzten Jahren, und gerade auch wieder aktuell, mehren sich die Beschwerden, dass Verbotsschilder für Spaziergänger das Betreten des Golfplatzgeländes untersagen. Dazu folgendes:
Nach dem landschaftpflegerischen Begleitplan sind Wege und Wanderwege, die durch das Golfgelände führen, in ihrer Funktion uneingeschränkt zu erhalten. Dort wo Golfbahnen queren, ist der Spielablauf so zu regeln, dass keine Spaziergänger gefährdet oder gestört werden (z.B. durch entsprechende Hinweisschilder für die Golfer). Für das gesamte Golfgelände gilt ein Betretungsrecht im Sinne von § 49 LG. Eingeschränkt wird das Begehen des gesamten Geländes - mit Ausnahme der Wege - aus Sicherheitsgründen nur durch den Spielbetrieb. herrscht kein Spielbetrieb, kann das gesamte Gelände begangen werden. Nach § 49 LG gelten für das Betreten des Waldes die Bestimmungen des LFG, d.h. eingeschränkt wird das Begehen des Golfplatzes bei Spielbetrieb nur für die Fläche, soweit sie nicht als Waldfläche genutzt wird. Sperren oder entsprechende Verbotsschilder nach § 54 LG zur Abgrenzung des Geländes sind nicht zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Golfplatzplanungen nicht eine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung hinsichtlich der Flächengröße mit Betretungsbefugnis eintritt.
Siehe dazu Bericht von Willi Heuvens: www.lokalkompass.de
und www.lokalkompass.de

Autor:

Günter van Meegen aus Bedburg-Hau

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